Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2651/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2651/78

Entscheidungsdatum

03.04.1979

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2297/78 E 27. Februar 1979 VwSlg 9780 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen einer für diätetische Zwecke erforderlichen Kennzeichnung eines diätetischen Lebensmittels kann eine Untersagung rechtfertigen, sei es daß die (gesundheitsschädliche) Aufmachung gegen Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz LMG 1975 verstößt, wonach nur wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben des Paragraph 9, Absatz eins, legcit ausgenommen sind, oder daß das Lebensmittel infolge der Aufmachung für den vorgesehenen diätetischen Zweck nicht geeignet ist (Paragraph 17, Absatz 4, letzter Halbsatz LMG 1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002651.X01

Im RIS seit

03.04.1979

Dokumentnummer

JWR_1978002651_19790403X01

Rechtssatz für 2651/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2651/78

Entscheidungsdatum

03.04.1979

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0484/78 E 30. Jänner 1979 VwSlg 9753 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Sachzusammenhang der beiden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, legcit rechtserheblichen Tatsachen erhellt, daß die Bestimmung eines diätetischen Präparates für konkrete Gruppen von Verbrauchern eine entsprechende spezifische Indikation zur Vorbedingung hat. Solcherart setzt die Prüfung der Frage, ob ein Präparat gezielt für eine Verbrauchergruppe hergestellt worden ist, die Beantwortung der vorrangigen Frage voraus, ob und zutreffendenfalls welche (Heilanzeigen) Anzeigen im Sinne der Litera a und Litera b, der zitierten Gesetzesstelle das betreffende Produkt nach seiner Zusammensetzung ausweist. Erst nachdem ermittelt worden ist, für welche physiologischen Fakten das Präparat auf Grund seiner Eigenschaften indiziert ist, kann festgestellt werden, ob dieses auch tatsächlich für spezielle Verbrauchergruppen bestimmt sein kann. In Ansehung des zweiten Tatbestandselementes ist der belangten Behörde in der Auffassung beizupflichten, wonach die jeweils ins Auge gefaßten Gruppen von Verbrauchern, für die die Herstellung erfolgt ist, naturgemäß zu umschreiben sind. Dabei ist es nach dem Ergebnis einer grammatikalischen Auslegung des Paragraph 17, Absatz eins, legcit (arg: "für bestimmte Gruppen") gleichermaßen wie nach dem einer logischsystematischen Interpretation unter Heranziehung des Absatz 4, dieser Gesetzesstelle (arg: "für den vorgesehenen diätetischen Zweck") nicht ausgeschlossen, daß ein Produkt in Hinsicht auf seinen diätetischen Zweck auch für mehrere Verbrauchergruppen im Rahmen des Tatbildes der erstzitierten Bestimmung hergestellt sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002651.X02

Im RIS seit

03.04.1979

Dokumentnummer

JWR_1978002651_19790403X02

Rechtssatz für 2651/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2651/78

Entscheidungsdatum

03.04.1979

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/02/24 2306/58 1

Stammrechtssatz

Sieht die Behörde die Eingabe einer Partei als auslegungsbedürftig an, dann entspricht es nicht den Verwaltungsvorschriften (nämlich der sich aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes ergebenden Manuduktionspflicht), in einem solchen Falle ohne vorherige Befragung der Partei einer Eingabe einen Sinn zu unterstellen, der zur Abweisung des Parteibegehrens führen muß. *

E 24.2.1959, 2306/58 #1

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002651.X03

Im RIS seit

03.04.1979

Dokumentnummer

JWR_1978002651_19790403X03