Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.1979

Geschäftszahl

2651/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/02/24 2306/58 1

Stammrechtssatz

Sieht die Behörde die Eingabe einer Partei als auslegungsbedürftig an, dann entspricht es nicht den Verwaltungsvorschriften (nämlich der sich aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes ergebenden Manuduktionspflicht), in einem solchen Falle ohne vorherige Befragung der Partei einer Eingabe einen Sinn zu unterstellen, der zur Abweisung des Parteibegehrens führen muß. *

E 24.2.1959, 2306/58 #1