Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2635/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2635/78

Entscheidungsdatum

29.06.1982

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1967 §36 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß ein Engagementvertrag zwischen dem Inhaber eines gastgewerblichen Betriebes (im Vertrag als Kontrahent römisch eins bezeichnet) und dem "Bandleader" (im Vertrag als "aus mehreren Personen bestehenden Kontrahent II" bezeichnet) jeweils als Vertrag zwischen dem Inhaber des gastgewerblichen Betriebes und den EINZELNEN MUSIKERN zu qualifizieren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1978002635.X01

Im RIS seit

29.06.1982

Dokumentnummer

JWR_1978002635_19820629X01

Rechtssatz für 2635/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2635/78

Entscheidungsdatum

29.06.1982

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1967 §36 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen über den Inhalt eines Engagementvertrages (hier: da die Musiker nicht ihre Arbeitskraft unter Bindung an Weisungen, sondern eine Leistung, nämlich eine musikalische Darbietung, bzw Darbietungen geschuldet haben, ist die belangte Behörde ZU UNRECHT vom Bestehen eines Dienstverhältnisses ausgegangen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1978002635.X02

Im RIS seit

29.06.1982

Dokumentnummer

JWR_1978002635_19820629X02