Verwaltungsgerichtshof
29.06.1982
2635/78
Ausführungen darüber, daß ein Engagementvertrag zwischen dem Inhaber eines gastgewerblichen Betriebes (im Vertrag als Kontrahent römisch eins bezeichnet) und dem "Bandleader" (im Vertrag als "aus mehreren Personen bestehenden Kontrahent II" bezeichnet) jeweils als Vertrag zwischen dem Inhaber des gastgewerblichen Betriebes und den EINZELNEN MUSIKERN zu qualifizieren ist.