Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1982

Geschäftszahl

2635/78

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß ein Engagementvertrag zwischen dem Inhaber eines gastgewerblichen Betriebes (im Vertrag als Kontrahent römisch eins bezeichnet) und dem "Bandleader" (im Vertrag als "aus mehreren Personen bestehenden Kontrahent II" bezeichnet) jeweils als Vertrag zwischen dem Inhaber des gastgewerblichen Betriebes und den EINZELNEN MUSIKERN zu qualifizieren ist.