Wenn eine Partei erst im Verwaltungsgerichtshofverfahren die Mangelhaftigkeit eines Gutachtens, zu welchem sie im Verwaltungsverfahren aufgefordert wurde, Stellung zu nehmen, bekämpft, so handelt es sich um keine Rüge des Inhaltes eines Bescheides, sondern um eine Verfahrensrüge. Da die Partei trotz des bestehenden Grundsatzes, daß die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, (§ 39 Abs 2 AVG) an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken hat, ist eine solche Verfahrensrüge einer Partei im Verwaltungsgerichtshofverfahren unzulässig, da die Beschwerde an den VwGH nicht als Mittel zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren versäumten Parteihandlungen zu betrachten ist. (Hinweis auf E vom 27.6.1956, Zl. 0102/54, vom 26.6.1959, Zl. 2496/56, VwSlg 5007 A/1956 und vom 19.2.1960, Zl. 0595/58)Wenn eine Partei erst im Verwaltungsgerichtshofverfahren die Mangelhaftigkeit eines Gutachtens, zu welchem sie im Verwaltungsverfahren aufgefordert wurde, Stellung zu nehmen, bekämpft, so handelt es sich um keine Rüge des Inhaltes eines Bescheides, sondern um eine Verfahrensrüge. Da die Partei trotz des bestehenden Grundsatzes, daß die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken hat, ist eine solche Verfahrensrüge einer Partei im Verwaltungsgerichtshofverfahren unzulässig, da die Beschwerde an den VwGH nicht als Mittel zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren versäumten Parteihandlungen zu betrachten ist. (Hinweis auf E vom 27.6.1956, Zl. 0102/54, vom 26.6.1959, Zl. 2496/56, VwSlg 5007 A/1956 und vom 19.2.1960, Zl. 0595/58)