Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0895/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0895/78

Entscheidungsdatum

12.02.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1579/73 E 24. Mai 1974 VwSlg 8619 A/1974 RS 4

Stammrechtssatz

Der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß dieser in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, daß, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000895.X01

Im RIS seit

30.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978000895_19800212X01

Rechtssatz für 0895/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0895/78

Entscheidungsdatum

12.02.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0580/60 E 12. Jänner 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn eine Partei erst im Verwaltungsgerichtshofverfahren die Mangelhaftigkeit eines Gutachtens, zu welchem sie im Verwaltungsverfahren aufgefordert wurde, Stellung zu nehmen, bekämpft, so handelt es sich um keine Rüge des Inhaltes eines Bescheides, sondern um eine Verfahrensrüge. Da die Partei trotz des bestehenden Grundsatzes, daß die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken hat, ist eine solche Verfahrensrüge einer Partei im Verwaltungsgerichtshofverfahren unzulässig, da die Beschwerde an den VwGH nicht als Mittel zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren versäumten Parteihandlungen zu betrachten ist. (Hinweis auf E vom 27.6.1956, Zl. 0102/54, vom 26.6.1959, Zl. 2496/56, VwSlg 5007 A/1956 und vom 19.2.1960, Zl. 0595/58)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000895.X02

Im RIS seit

30.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978000895_19800212X02

Rechtssatz für 0895/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0895/78

Entscheidungsdatum

12.02.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0398/64 E 17. September 1968 VwSlg 7400 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000895.X03

Im RIS seit

30.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978000895_19800212X03