Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1980

Geschäftszahl

0895/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0398/64 E 17. September 1968 VwSlg 7400 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.