Charakteristische Merkmale für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit sind die Unterwerfung des Arbeitenden unter betrieblichen Ordnungsvorschriften, die Verpflichtung des Dienstnehmers zur Befolgung von Weisungen, die Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber und die disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers. Wirtschaftliche Abhängigkeit tritt ein, wenn der Arbeitende mangels eigener Betriebsmittel die vorhandenen Güter immaterieller Art (Arbeitskraft und Arbeitseignung) dem Arbeitszweck widmen muss (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957).