Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0113/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9841 A/1979

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0113/78

Entscheidungsdatum

15.05.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000113.X01

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1978000113_19790515X01

Rechtssatz für 0113/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9841 A/1979

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0113/78

Entscheidungsdatum

15.05.1979

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §33 Z1;
VStG §19;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Wo das Kumulationsprinzip gilt, kommt dem Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB (Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedenen Art) nicht in Betracht.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000113.X02

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1978000113_19790515X02

Rechtssatz für 0113/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9841 A/1979

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0113/78

Entscheidungsdatum

15.05.1979

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Norm

VagabundenG 1885 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1858/67 E 23. April 1968 RS 3

Stammrechtssatz

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VagGes liegt dann vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einkommensquelle zu verschaffen, das heißt, ihren Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zutage trat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000113.X03

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1978000113_19790515X03

Rechtssatz für 0113/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9841 A/1979

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0113/78

Entscheidungsdatum

15.05.1979

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

ProstV Feldkirch 1974;
SittenpolG Vlbg 1976;

Rechtssatz

Durch das Vlbg SittenpolizeiG ist die ProstV Feldkirch 1974 nicht derogiert worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000113.X04

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1978000113_19790515X04

Entscheidungstext 0113/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 9841 A/1979

Geschäftszahl

0113/78

Entscheidungsdatum

15.05.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;
L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg;
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg;
24/01 Strafgesetzbuch;
24/03 Sonstiges Strafrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;
ProstV Feldkirch 1974;
SittenpolG Vlbg 1976;
StGB §33 Z1;
VagabundenG 1885 §5 Abs1;
VStG §19;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Mag. Kobzina, Mag. Öhler, Dr. Würth und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde der JR in F, vertreten durch Dr. Theodor Veiter und Dr. Clement Achammer, Rechtsanwälte in Feldkirch, Marktplatz 17, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18. November 1977, Zl. Ia-33/22-5, betreffend Bestrafung wegen verbotswidriger Ausübung der Prostitution, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen im Betrage von S 2.862,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen bekämpften Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung nach Paragraph eins, der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch vom 17. Oktober 1974 in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, des Vorarlberger Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, begangen dadurch, dass sie am 10. Juni 1976 gegen 23.50 Uhr in der Montfortgasse in Feldkirch der Gewerbsunzucht nachging, schuldig erkannt und deshalb über sie gemäß Paragraph 90, Absatz 3, des Gemeindegesetzes eine Arreststrafe in der Dauer von 21 Tagen verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, aus der mit Robert B. aufgenommenen Niederschrift gehe zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin "den Pkw des Vorgenannten in der Montfortgasse in Feldkirch angehalten und ihm nach dem Einsteigen einen Geschlechtsverkehr zum Preis von sfr 50 angeboten" habe. Danach sei als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin auf einem öffentlichen Platz in Feldkirch, die Anbahnung zur entgeltlichen Ausübung des Geschlechtsverkehrs vorgenommen und dadurch die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin erscheine das Strafausmaß schuldangemessen, obzwar richtig sei, dass die ausgesprochenen Strafen bisher noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Gemäß Paragraph 33, Ziffer eins, StGB sei es bei der Strafbemessung nämlich als erschwerend zu werten, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt habe.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Aufenthaltsfreiheit, auf Freiheit des Erwerbes, auf gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, auf Bestrafung nur nach Inhalt und Umfang einer verwaltungsstrafrechtlichen Vorschrift und in ihrem Recht auf schuldangemessene Bestrafung verletzt, und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Ansicht der Beschwerdeführerin unter Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht (Prostitution) auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen von Feldkirch im Sinne des Paragraph eins, der Verordnung der Stadtvertretung von Feldkirch vom 17. Oktober 1974 könne das Anbieten zur gewerbsmäßigen Unzucht nicht verstanden werden, ist unrichtig. Unter Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht (Prostitution) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Anbahnung, also das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen, zu verstehen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Februar 1978, Zl. 685/77, vom 14. März 1978, Zl. 688/77, zuletzt vom 6. März 1979, Zl. 1551/77). Wenn daher in Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Stadtvertretung von Feldkirch vom 4. Juni 1976 neben der Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht (Prostitution) auch das Anbieten hiezu auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen verboten wurde, so handelte es sich bloß um eine Verdeutlichung, nicht aber um eine inhaltliche Erweiterung der Strafnorm vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1979, Zl. 1551/77).

Das Anhalten eines Fahrzeuglenkers und das Verhandeln mit ihm über den Preis eines Geschlechtsverkehrs sind daher, wenn dies in gewerbsmäßiger Absicht und auf öffentlichen Straßen oder Plätzen in Feldkirch erfolgte, als Verstoß gegen das Verbot des Paragraph eins, der Verordnung der Stadtvertretung von Feldkirch vom 17. Oktober 1974 anzusehen. Dabei ist es belanglos, ob das Gespräch über den Preis des Geschlechtsverkehrs im Inneren des auf der Straße befindlichen Fahrzeuges stattfindet oder noch außerhalb des Fahrzeuges. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, Schutzzweck der Norm sei, dass eine Gefährdung von Kindern und Unmündigen vermieden werde. Die Verordnung bezweckt vielmehr die Beseitigung jener die öffentliche Sittlichkeit bedrohenden Missstände, die durch den so genannten "Gassenstrich" entstehen und das Gemeinschaftsleben der Gemeinde wesentlich stören. Es handelt sich um eine Maßnahme im Rahmen der Sittlichkeitspolizei, die ein Benehmen von Menschen verhindern soll, das die herrschenden sittlichen Anschauungen der Gemeinschaft öffentlich grob verletzt, sofern es sich nicht um die Wahrung des öffentlichen Anstandes handelt (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1976, Slg. Nr. 7960). In den Bereich des Schutzzweckes der Norm gehört daher auch die Hintanhaltung der Anbahnung der gewerbsmäßigen Unzucht in der Öffentlichkeit, mag die Tathandlung auch in einem Pkw, der sich auf einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz befindet, erfolgen.

Es kann deshalb auch, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Begriff der Unzüchtigkeit im Sinne des so genannten Pornographiegesetzes zur Auslegung von Gemeindeverordnungen, die im Rahmen der Zuständigkeit nach Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 6, B-VG ergangen sind, um dem "Gassenstrich" entgegenzuwirken, nicht herangezogen werden.

Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie vermeint, sie gehe der entgeltlichen Unzucht dann nicht gewerbsmäßig nach, wenn sie lediglich gelegentlich gegen Entgelt mit Männern den Geschlechtsverkehr ausübe. Gewerbsmäßigkeit liegt nämlich vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen, d. h. ihren Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1968, Zl. 1858/67, vom 7. Dezember 1971, Zl. 745/71, vom 27. April 1978, Zl. 251/77 und Zl. 1555/77, uva.). Auch dann, wenn die Absicht nur darauf gerichtet gewesen sein sollte, gelegentlich gegen Entgelt mit Männern den Geschlechtsverkehr auszuüben, wäre hiedurch die Gewerbsmäßigkeit nicht ausgeschlossen. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung an die belangte Behörde die Absicht der Gewerbsmäßigkeit nicht bestritten, sodass die belangte Behörde auch keine Veranlassung hatte, die Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmales durch die Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen.

Auf den Versuch der Beschwerdeführerin, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aus einem Verstoß gegen die Freiheit der Erwerbstätigkeit und somit aus Artikel 6, Absatz eins, StGG vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger abzuleiten, war im Hinblick auf Artikel 133, Ziffer eins und 144 Absatz eins, B-VG nicht einzugehen.

Weiters vermeint die Beschwerdeführerin, mit dem Inkrafttreten des Sittenpolizeigesetzes des Landes Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1976,, im Februar 1976, sei der Verordnung vom 17. Oktober 1974 der Boden entzogen worden. Dass diese Ansicht unrichtig ist, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1976, Slg. Nr. 7960, dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Meinung angeschlossen (s. z. B. Erkenntnis vom 6. März 1979, Zl. 1551/77).

Schließlich vermeint die Beschwerdeführerin noch, die belangte Behörde hätte die am 8. Juni 1976, also zwei Tage vor der inkriminierten Tat, erlassene Verordnung der Stadtvertretung von Feldkirch anwenden müssen. Hier irrt die Beschwerdeführerin deshalb, weil die Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Gemeindegesetz erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist, also am 23. Juni 1976, in Kraft getreten ist. Im Tatzeitpunkt galt daher noch die Verordnung vom 17. Oktober 1974. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG 1950 war, da die neue Verordnung für die Beschwerdeführerin nicht günstiger war, die Verordnung vom 17. Oktober 1974 anzuwenden.

Die belangte Behörde hat es ausdrücklich abgelehnt, den Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB anzunehmen, weil sie davon ausging, dass die von ihr ins Auge gefassten ausgesprochenen, einschlägigen Vorstrafen, noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Dessen ungeachtet vermeinte die belangte Behörde jedoch, diese ihrer Ansicht nach noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Vorstrafen als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB annehmen zu dürfen.

Ob sich die belangte Behörde in ihrer im bekämpften Bescheid ausgedrückten Annahme, es lägen rechtskräftige Vorstrafen nicht vor, zum Vorteil der Beschwerdeführerin geirrt hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig zu untersuchen, wie die Frage, unter welchen Voraussetzungen die belangte Behörde den Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB hätte anwenden können, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 1979, B 504, 505/77-21,19, im Rahmen seiner Zuständigkeit, also vom Standpunkt der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, untersucht hat, da die belangte Behörde diesen Erschwerungsgrund im bekämpften Bescheid nicht herangezogen hat.

Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, bei der Strafbemessung sei die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen gleicher Art in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB als erschwerender Umstand zu werten, hält jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Erschwerungsgrund mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedener Art gemäß Paragraph 33, Ziffer eins, StGB steht in engem Zusammenhang mit dem in Paragraph 28, StGB statuierten Absorptionsprinzip. Nur in dessen Geltungsbereich ist es sinnvoll, die Mehrzahl begangener strafbarer Handlungen, über die gleichzeitig erkannt wird (Paragraph 28, StGB) oder die doch in einem Verfahren hätten abgeurteilt werden können (Paragraph 31, StGB) als Erschwerungsgrund heranzuziehen. Soweit - wie im vorliegenden Fall - das Kumulationsprinzip gilt, kommt dieser Erschwerungsgrund nicht in Betracht, weil über den Täter ohnehin für jede Straftat eine besondere Strafe zu verhängen ist.

Die belangte Behörde hat in Verkennung dieser Rechtslage ihren Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass ihr Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Das Aufwandersatzmehrbegehren für Stempelgebühren, die das gesetzmäßige Ausmaß überstiegen, war abzuweisen.

Wien, am 15. Mai 1979

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000113.X00

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2009

Dokumentnummer

JWT_1978000113_19790515X00