Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1979

Geschäftszahl

0113/78

Rechtssatz

Wo das Kumulationsprinzip gilt, kommt dem Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB (Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedenen Art) nicht in Betracht.