Wo das Kumulationsprinzip gilt, kommt dem Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB (Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedenen Art) nicht in Betracht.Wo das Kumulationsprinzip gilt, kommt dem Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB (Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedenen Art) nicht in Betracht.