Mit Bescheid der Beschwerdeführerin vom 24. November 1976 wurden der mitbeteiligten Partei die Zeiten vom 3. Juli 1938 bis 18. Oktober 1949 gemäß § 502 ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten begünstigt angerechnet, und zwar die Zeit vom 3. Juli 1938 bis 31. Jänner 1939, gemäß § 502 Abs. 1 ASVG als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage; die Zeit der Auswanderung nach den USA vom 1. Februar 1939 bis 7. Dezember 1943 sowie vom 27. Juni 1946 bis 18. Oktober 1949 gemäß § 502 Abs. 4 ASVG, schließlich die Zeit des Militärdienstes in einer alliierten Armee vom 8. Dezember 1943 bis 26. Juni 1946 gemäß § 502 Abs. 1 in Verbindung mit § 222 Abs. 1 Z. 1 ASVG. Eine weiterreichende Begünstigung werde abgelehnt. Die Begründung des Bescheides behandelt nur die aufrechte Erledigung des Begünstigungsbegehrens; für die Ablehnung einer weiteren Begünstigung wurde keine Begründung angegeben.Mit Bescheid der Beschwerdeführerin vom 24. November 1976 wurden der mitbeteiligten Partei die Zeiten vom 3. Juli 1938 bis 18. Oktober 1949 gemäß Paragraph 502, ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten begünstigt angerechnet, und zwar die Zeit vom 3. Juli 1938 bis 31. Jänner 1939, gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ASVG als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage; die Zeit der Auswanderung nach den USA vom 1. Februar 1939 bis 7. Dezember 1943 sowie vom 27. Juni 1946 bis 18. Oktober 1949 gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ASVG, schließlich die Zeit des Militärdienstes in einer alliierten Armee vom 8. Dezember 1943 bis 26. Juni 1946 gemäß Paragraph 502, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG. Eine weiterreichende Begünstigung werde abgelehnt. Die Begründung des Bescheides behandelt nur die aufrechte Erledigung des Begünstigungsbegehrens; für die Ablehnung einer weiteren Begünstigung wurde keine Begründung angegeben.
Gegen den die Begünstigung für die Zeit vom 19. Oktober 1949 bis 31. März 1959 ablehnenden Teil dieses Bescheides richtet sich der Einspruch der mitbeteiligten Partei. Der Mitbeteiligte habe nach dem Ende des zweiten Weltkrieges als Veteran der US-Armee das Medizinstudium in Kalifornien begonnen, in Zürich fortgesetzt und sodann in Wien abgeschlossen. Er sei nach Wien ausschließlich zu Studienzwecken zurückgekehrt, nicht aber in der Absicht, dort seinen ständigen Wohnsitz zu nehmen. Er sei unmittelbar nach Studienabschluß in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt. Seine Ehefrau, eine Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, habe sich in Wien nur in ihrer Eigenschaft als Bedienstete der Botschaft der Vereinigten Staaten aufgehalten. Die familiären Beziehungen des Mitbeteiligten hätten ihn nur an die Vereinigten Staaten binden können. In Wien sei er Stipendiat der Veteranen-Verwaltung der US-Armee gewesen und habe außerdem Unterstützungen von seinem Vater aus den USA erhalten, später auch Unterstützungen von seiner Ehefrau. Der Mitbeteiligte habe in Wien nie eine eigene Wohnung besessen, sondern habe nur als Untermieter gewohnt. Aus diesen Gründen sei auch die Zeit vom 19. Oktober 1949 bis 31. März 1959 als Auswanderungszeit zu begünstigen.
Die Beschwerdeführerin wendete in einer Stellungnahme zu diesem Einspruch ein, der Mitbeteiligte habe in Wien nach dem zweiten Weltkrieg zu seinem wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht, möge auch von vornherein klar gewesen sein, daß sich der Aufenthalt in Wien nicht über eine bestimmte oder unbestimmte Zeit hinaus erstrecken werde. Der Mitbeteiligte bestritt in einer Gegenäußerung die Ausführungen der Beschwerdeführerin und stellte Beweisanträge.
Der Magistrat der Stadt Wien vernahm in einer mündlichen Verhandlung den Zeugen Dr. A. Mit Bescheid vom 14. September 1977 gab der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch des Mitbeteiligten Folge und änderte den Bescheid der Beschwerdeführerin dahin ab, daß festgestellt wurde, daß für den Mitbeteiligten auch der Zeitraum vom 19. Oktober 1949 bis 31. März 1959 auf Grund des § 502 Abs. 4 ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten beitragsfrei zu begünstigen sei. In der Begründung wurde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens und der beiderseitigen Parteienstandpunkte ausgeführt, der Zeuge Dr. A habe folgende "Fakten" zu Protokoll gegeben: Der Zeuge sei 1950 bis 1955 der erste Generalsekretär der Fullbright -Kommission in Wien gewesen, der Mitbeteiligte habe sich an ihn, der die Betreuung amerikanischer Austauschstudenten überhatte, um Rat hinsichtlich der Fortführung seines Studiums gewendet. Nach Auslaufen seines Stipendiums von der US-Armee habe sich der Mitbeteiligte um weitere Unterstützung an die amerikanische Botschaft gewendet und solche Unterstützung auch schließlich erhalten. Der Mitbeteiligte habe dauernd bei einer älteren Dame in Untermiete gewohnt ("Studentenbude"). Die familiären Bindungen des Mitbeteiligten seien in den Vereinigten Staaten gewesen; er sei an der Wiener Universität immer nur als Ausländer behandelt worden. Zur Zahlung der damals für Ausländer dreifachen Hochschultaxen habe er weitere Unterstützung von der amerikanischen Botschaft erhalten. Die Ehefrau des Mitbeteiligten habe ebenfalls, während ihrer Tätigkeit bei der US-Botschaft, nur in Untermiete gewohnt. Der Mitbeteiligte sei an einer ärztlichen Praxis in Österreich nie interessiert gewesen, habe jedoch als promovierter Arzt zwecks Zulassung zur Praxis in den Vereinigten Staaten eine Berufsprüfung ablegen müssen. Der Studienaufenthalt des Mitbeteiligten in Wien sei ein reiner Zweckaufenthalt gewesen; Lebens- oder Verdienstinteressen hätten für ihn in Österreich nie bestanden. Der Mitbeteiligte habe in Österreich auch nie einen Verdienst erzielt. Sodann führte der Landeshauptmann aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dauere eine abstammungsbedingte Emigration solange an, als der Ausgewanderte nicht neuerlich seinen Wohnsitz, unter Begründung inländischer Lebens- und Verdienstinteressen, nach Österreich verlege, und durch seine Absicht kundgebe, auf Dauer im Inland zu bleiben (Erkenntnis vom 9. Oktober 1975, Zl. 532/75). Nicht jede Einreise nach Österreich sei eine Wohnsitzbegründung; es müsse die zugrunde liegende Motivation untersucht werden. Bei anderer Ansicht müßte jeder Besucher Österreichs als "neuer Inländer" betrachtet werden. Bei dem wenn auch über mehrere Jahre ausgedehnten Aufenthalt des Mitbeteiligten in Österreich träten eindeutig und unwiderlegbar Studienzwecke zutage. Der Mitbeteiligte habe während der gesamten Studiendauer in Wien bis zu seiner Promotion Ausländerstatus gehabt; ihm sei ein Stipendium durch die US-Armee gewährt worden. Die Begründung eines Wohnsitzes müsse die faktische Anwesenheit und die wirtschaftlichen Motive in sich vereinigen; ein direkter und augenblicklicher wirtschaftlicher Zweck bzw. wirtschaftlicher Erfolg könne einem Studium nicht unterlegt werden. Das Studium sei nicht wirtschaftlicher Erfolg an sich und damit kein Verdienstinteresse, sondern vielmehr nur eine der Voraussetzungen eines späteren wirtschaftlichen Erfolges und einer späteren Möglichkeit zu einer Bestreitung des Lebensunterhaltes. Nur dies seien zwingende Merkmale einer tatsächlichen Wohnsitzbegründung. Der Mitbeteiligte sei in Wien über längere Zeit nur Untermieter gewesen; ein wirtschaftliches Motiv könne im Bezug eines Stipendiums und in der Unterstützung durch die amerikanische Botschaft, schließlich durch die Eltern des Einspruchswerbers, nicht erblickt, werden. Verdienstinteresse könne immer nur eigenwirtschaftliches Interesse sein, sei es aus selbständiger oder unselbständiger Beschäftigung. Der Mitbeteiligte habe während der Dauer seines Wiener Studienaufenthaltes kein eigenwirtschaftliches Handeln entwickelt und habe immer nur von Unterstützungen gelebt. Demnach habe die für die Wohnsitzbegründung am Lebensmittelpunkt erforderliche wirtschaftliche Komponente gefehlt; die faktische Anwesenheit an einem Ort, "jedoch ohne eigenen Ort der Niederlassung (Untermiete)", reiche für sich allein nicht aus. Die abstammungsbedingte Auswanderung des Mitbeteiligten habe durch den rein zweckbedingten Studienaufenthalt, auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die entsprechenden Prüfungen abzulegen, keine Unterbrechung erfahren. Daher sei dem Einspruch Folge zu geben gewesen.Der Magistrat der Stadt Wien vernahm in einer mündlichen Verhandlung den Zeugen Dr. A. Mit Bescheid vom 14. September 1977 gab der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch des Mitbeteiligten Folge und änderte den Bescheid der Beschwerdeführerin dahin ab, daß festgestellt wurde, daß für den Mitbeteiligten auch der Zeitraum vom 19. Oktober 1949 bis 31. März 1959 auf Grund des Paragraph 502, Absatz 4, ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten beitragsfrei zu begünstigen sei. In der Begründung wurde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens und der beiderseitigen Parteienstandpunkte ausgeführt, der Zeuge Dr. A habe folgende "Fakten" zu Protokoll gegeben: Der Zeuge sei 1950 bis 1955 der erste Generalsekretär der Fullbright -Kommission in Wien gewesen, der Mitbeteiligte habe sich an ihn, der die Betreuung amerikanischer Austauschstudenten überhatte, um Rat hinsichtlich der Fortführung seines Studiums gewendet. Nach Auslaufen seines Stipendiums von der US-Armee habe sich der Mitbeteiligte um weitere Unterstützung an die amerikanische Botschaft gewendet und solche Unterstützung auch schließlich erhalten. Der Mitbeteiligte habe dauernd bei einer älteren Dame in Untermiete gewohnt ("Studentenbude"). Die familiären Bindungen des Mitbeteiligten seien in den Vereinigten Staaten gewesen; er sei an der Wiener Universität immer nur als Ausländer behandelt worden. Zur Zahlung der damals für Ausländer dreifachen Hochschultaxen habe er weitere Unterstützung von der amerikanischen Botschaft erhalten. Die Ehefrau des Mitbeteiligten habe ebenfalls, während ihrer Tätigkeit bei der US-Botschaft, nur in Untermiete gewohnt. Der Mitbeteiligte sei an einer ärztlichen Praxis in Österreich nie interessiert gewesen, habe jedoch als promovierter Arzt zwecks Zulassung zur Praxis in den Vereinigten Staaten eine Berufsprüfung ablegen müssen. Der Studienaufenthalt des Mitbeteiligten in Wien sei ein reiner Zweckaufenthalt gewesen; Lebens- oder Verdienstinteressen hätten für ihn in Österreich nie bestanden. Der Mitbeteiligte habe in Österreich auch nie einen Verdienst erzielt. Sodann führte der Landeshauptmann aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dauere eine abstammungsbedingte Emigration solange an, als der Ausgewanderte nicht neuerlich seinen Wohnsitz, unter Begründung inländischer Lebens- und Verdienstinteressen, nach Österreich verlege, und durch seine Absicht kundgebe, auf Dauer im Inland zu bleiben (Erkenntnis vom 9. Oktober 1975, Zl. 532/75). Nicht jede Einreise nach Österreich sei eine Wohnsitzbegründung; es müsse die zugrunde liegende Motivation untersucht werden. Bei anderer Ansicht müßte jeder Besucher Österreichs als "neuer Inländer" betrachtet werden. Bei dem wenn auch über mehrere Jahre ausgedehnten Aufenthalt des Mitbeteiligten in Österreich träten eindeutig und unwiderlegbar Studienzwecke zutage. Der Mitbeteiligte habe während der gesamten Studiendauer in Wien bis zu seiner Promotion Ausländerstatus gehabt; ihm sei ein Stipendium durch die US-Armee gewährt worden. Die Begründung eines Wohnsitzes müsse die faktische Anwesenheit und die wirtschaftlichen Motive in sich vereinigen; ein direkter und augenblicklicher wirtschaftlicher Zweck bzw. wirtschaftlicher Erfolg könne einem Studium nicht unterlegt werden. Das Studium sei nicht wirtschaftlicher Erfolg an sich und damit kein Verdienstinteresse, sondern vielmehr nur eine der Voraussetzungen eines späteren wirtschaftlichen Erfolges und einer späteren Möglichkeit zu einer Bestreitung des Lebensunterhaltes. Nur dies seien zwingende Merkmale einer tatsächlichen Wohnsitzbegründung. Der Mitbeteiligte sei in Wien über längere Zeit nur Untermieter gewesen; ein wirtschaftliches Motiv könne im Bezug eines Stipendiums und in der Unterstützung durch die amerikanische Botschaft, schließlich durch die Eltern des Einspruchswerbers, nicht erblickt, werden. Verdienstinteresse könne immer nur eigenwirtschaftliches Interesse sein, sei es aus selbständiger oder unselbständiger Beschäftigung. Der Mitbeteiligte habe während der Dauer seines Wiener Studienaufenthaltes kein eigenwirtschaftliches Handeln entwickelt und habe immer nur von Unterstützungen gelebt. Demnach habe die für die Wohnsitzbegründung am Lebensmittelpunkt erforderliche wirtschaftliche Komponente gefehlt; die faktische Anwesenheit an einem Ort, "jedoch ohne eigenen Ort der Niederlassung (Untermiete)", reiche für sich allein nicht aus. Die abstammungsbedingte Auswanderung des Mitbeteiligten habe durch den rein zweckbedingten Studienaufenthalt, auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die entsprechenden Prüfungen abzulegen, keine Unterbrechung erfahren. Daher sei dem Einspruch Folge zu geben gewesen.
Dagegen wendet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Einen gleichen Antrag stellte der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 500 ASVG werden Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5, 505 und 506, Personen die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt. Gemäß § 502 Abs. 4 ASVG können Personen, die in der im § 500 angeführten Zeit aus einen der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 zurückgelegt haben, für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959 Beiträge nachentrichten.Gemäß Paragraph 500, ASVG werden Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 501, 502, Absatz eins bis 3 und 5, 505 und 506, Personen die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den Paragraphen 502, Absatz 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt. Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ASVG können Personen, die in der im Paragraph 500, angeführten Zeit aus einen der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, oder Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228, oder 229 zurückgelegt haben, für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959 Beiträge nachentrichten.
Unter Auswanderung im Sinne der Begünstigungsbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1957, Slg. N.F. Nr. 4437/A, die Verlegung des ständigen Wohnsitzes einer Person in das Ausland zu verstehen. Für die Definition des Begriffes "Wohnsitz" ist, wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinen Erkenntnissen vom 13. Juni 1962, Zl. 587/60, und vom 12. Juni 1963, Zl. 452/63, ausgesprochen hat, auch im Zusammenhang mit dem Begünstigungstatbestand des § 502 Abs. 4 ASVG die Bestimmung des § 66 der Jurisdiktionsnorm heranzuziehen, wonach der ordentliche Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet ist, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Zu den Merkmalen eines solchen bleibenden Aufenthaltes zählt unter anderem der Umstand, daß der gewählte Aufenthaltsort zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt des Lebens gemacht wird, mag auch von vornherein klar sein, daß sich dieser Aufenthalt über eine bestimmte oder unbestimmte Dauer hinaus nicht erstrecken wird (vgl. die Erkenntnisse vom 24. November 1971, Zl. 1582/71, und vom 9. Oktober 1975, Zl. 532/75). Lehre und Rechtsprechung zu § 66 der Jurisdiktionsnorm legen Wert auf die äußerliche Erkennbarkeit einer solchen Niederlassungsabsicht, auf den Mittelpunkt des Lebensinteresses an einem bestimmten Ort nach der persönlichen Seite, nach dem Familiensitz und der Haushaltsführung. Der Aufenthaltsort muß bewußt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden; es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (so Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen I, S. 373, sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 1964, JBl. 1965, S. 41, beide zustimmend zitiert im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1977, Zl. 1577, 1578/77). Als einzelne Merkmale für einen dauernden Aufenthalt im Sinne des Mittelpunktes der Lebensinteressen können herangezogen werden z.B. die Dauer eines Mietvertrages, der Umfang getätigter wirtschaftlicher Investitionen, das Vorhandensein einer Dauererwerbsmöglichkeit, ein länger dauernder Dienstvertrag, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes allgemein nicht erwartet werden kann, die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Angehöriger (vgl. das letztzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).Unter Auswanderung im Sinne der Begünstigungsbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1957, Slg. N.F. Nr. 4437/A, die Verlegung des ständigen Wohnsitzes einer Person in das Ausland zu verstehen. Für die Definition des Begriffes "Wohnsitz" ist, wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinen Erkenntnissen vom 13. Juni 1962, Zl. 587/60, und vom 12. Juni 1963, Zl. 452/63, ausgesprochen hat, auch im Zusammenhang mit dem Begünstigungstatbestand des Paragraph 502, Absatz 4, ASVG die Bestimmung des Paragraph 66, der Jurisdiktionsnorm heranzuziehen, wonach der ordentliche Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet ist, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Zu den Merkmalen eines solchen bleibenden Aufenthaltes zählt unter anderem der Umstand, daß der gewählte Aufenthaltsort zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt des Lebens gemacht wird, mag auch von vornherein klar sein, daß sich dieser Aufenthalt über eine bestimmte oder unbestimmte Dauer hinaus nicht erstrecken wird vergleiche , die Erkenntnisse vom 24. November 1971, Zl. 1582/71, und vom 9. Oktober 1975, Zl. 532/75). Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 66, der Jurisdiktionsnorm legen Wert auf die äußerliche Erkennbarkeit einer solchen Niederlassungsabsicht, auf den Mittelpunkt des Lebensinteresses an einem bestimmten Ort nach der persönlichen Seite, nach dem Familiensitz und der Haushaltsführung. Der Aufenthaltsort muß bewußt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden; es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (so Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen römisch eins, S. 373, sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 1964, JBl. 1965, S. 41, beide zustimmend zitiert im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1977, Zl. 1577, 1578/77). Als einzelne Merkmale für einen dauernden Aufenthalt im Sinne des Mittelpunktes der Lebensinteressen können herangezogen werden z.B. die Dauer eines Mietvertrages, der Umfang getätigter wirtschaftlicher Investitionen, das Vorhandensein einer Dauererwerbsmöglichkeit, ein länger dauernder Dienstvertrag, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes allgemein nicht erwartet werden kann, die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Angehöriger vergleiche , das letztzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).
Der belangten Behörde kann insoweit zugestimmt werden, daß für die Zeit des fortgesetzten und schließlich in Wien beendeten Medizinstudiums des Mitbeteiligten in Anbetracht der weiteren festgestellten Umstände jene Merkmale überwiegen, die auf keine Begründung eines dauernden Wohnsitzes in Österreich hindeuten. Wie die Beschwerde aber zutreffend unter Berufung auf das Erkenntnis vom 24. November 1971, Zl. 1582/71, ausführt, kommt es bei der Frage der Beendigung der Auswanderung nicht darauf an, ob in Österreich wieder ein Wohnsitz begründet wurde. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob der Mitbeteiligte seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten während der Zeit des Aufenthaltes in Österreich aufrecht erhalten hat. Dies hat die belangte Behörde aber unterlassen.
Nach den eigenen, durch vorgelegte Urkunden untermauerten Angaben des Mitbeteiligten in seinem Schriftsatz vom 18. Oktober 1976 an die Beschwerdeführerin promovierte er in Wien am 7. Mai 1954 zum Doktor der Medizin. Ob der Beschwerdeführer sich nach diesem Zeitpunkt, allenfalls wie lange, weiter in Österreich aufgehalten hat, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, daß der Mitbeteiligte bis 26. August 1957 in Wien polizeilich gemeldet war, wenn sie auch einräumt, daß bei dieser Meldebestätigung vermerkt ist "als vor drei Jahren nach Amerika verzogen". Nun bieten aber polizeiliche Meldedaten im allgemeinen nur sehr schwache Anhaltspunkte dafür, daß die gemeldeten Personen sich am Meldeort tatsächlich aufgehalten haben (vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes über die Bedeutung solcher Daten im Erkenntnis vom 17. November 1977, Zl. 1577, 1578/77). Trotzdem hätte eine eindeutige Feststellung der belangten Behörde, ob der Mitbeteiligte unmittelbar nach Beendigung seines Studiums in Wien in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt ist, zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - der nämlich darin liegt, ob der Mitbeteiligte nun in den Vereinigten Staaten den Mittelpunkt seines Lebens auch während der Wiener Studienzeit aufrecht erhalten hat - noch überdies beigetragen.Nach den eigenen, durch vorgelegte Urkunden untermauerten Angaben des Mitbeteiligten in seinem Schriftsatz vom 18. Oktober 1976 an die Beschwerdeführerin promovierte er in Wien am 7. Mai 1954 zum Doktor der Medizin. Ob der Beschwerdeführer sich nach diesem Zeitpunkt, allenfalls wie lange, weiter in Österreich aufgehalten hat, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, daß der Mitbeteiligte bis 26. August 1957 in Wien polizeilich gemeldet war, wenn sie auch einräumt, daß bei dieser Meldebestätigung vermerkt ist "als vor drei Jahren nach Amerika verzogen". Nun bieten aber polizeiliche Meldedaten im allgemeinen nur sehr schwache Anhaltspunkte dafür, daß die gemeldeten Personen sich am Meldeort tatsächlich aufgehalten haben vergleiche , die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes über die Bedeutung solcher Daten im Erkenntnis vom 17. November 1977, Zl. 1577, 1578/77). Trotzdem hätte eine eindeutige Feststellung der belangten Behörde, ob der Mitbeteiligte unmittelbar nach Beendigung seines Studiums in Wien in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt ist, zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - der nämlich darin liegt, ob der Mitbeteiligte nun in den Vereinigten Staaten den Mittelpunkt seines Lebens auch während der Wiener Studienzeit aufrecht erhalten hat - noch überdies beigetragen.
Da somit der Sachverhalt in dem aufgezeigten wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da somit der Sachverhalt in dem aufgezeigten wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 20. Juni 1980