Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1629/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1629/77

Entscheidungsdatum

17.04.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2215/77 E 2. März 1978 RS 4

Stammrechtssatz

Die Behörde hat (schon) im Bescheidspruch die von ihr als wesentlich erkannten Tatumstände anzuführen. - Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. (Hinweis auf VwGH E 21. März 1974, Zl. 0382/72)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001629.X01

Im RIS seit

11.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1977001629_19780417X01

Rechtssatz für 1629/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1629/77

Entscheidungsdatum

17.04.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Die Behörde kommt ihrer Verpflichtung iSd Paragraph 44, a lite VStG 1950 ausreichend nach, wenn sie neben Tatzeit und Tatort hinsichtlich der dem Bfr angelasteten Verhaltens nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO sinngemäße mit den Worten unterschreibt, daß er sich nicht den gstl. Schutzweg mit einer solchen Geschwindigkeit genähert habe, daß einem auf diesem befindl. Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren desselben unmöglich gewesen wäre. Der Umstand, daß die vom Bf zur Tatzeit eingehaltene Geschwindigkeit (nicht ziffernmäßig angeführt und unrichtigerweise anstelle des Wortes war das Wort "wäre" verwendet) wurde, vermag an der hinreichenden Individualisierung des tatbestandsmäßigen Verhaltens des Bfr und der damit zugänglichen Unterstellung unter das gesetzliche Tatbild nichts zu ändern.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001629.X02

Im RIS seit

11.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1977001629_19780417X02

Rechtssatz für 1629/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1629/77

Entscheidungsdatum

17.04.1978

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs2;
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1048/63 E 30. April 1964 VwSlg 6327 A/1964 RS 2

Stammrechtssatz

In allen Fällen, in denen ein Fußgänger, der den Schutzweg bereits betreten hat, bei Fortsetzung seiner beabsichtigten Straßenüberquerung durch das sich nähernde Fahrzeug gehindert oder gefährdet werden könnte, hat der Lenker des Fahrzeuges den "Vorrang" des Fußgängers zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001629.X03

Im RIS seit

11.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1977001629_19780417X03

Entscheidungstext 1629/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1629/77

Entscheidungsdatum

17.04.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schmelz und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Pichler, Dr. Drexler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des AS in römisch eins, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Marktgraben 12, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. Mai 1977, Zl. römisch zwei b 2-V-3527/3-77, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck sprach mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 1977 aus, der Beschwerdeführer habe am 21. Mai 1976 um 18.55 Uhr in Innsbruck, Südtiroler Platz, als Lenker des Pkw T 1561 sich dem Schutzweg, der vom Haus Südtiroler Platz 10 zum Hauptbahnhof führt, nicht mit einer solchen Geschwindigkeit genähert, daß einem auf dem Schutzweg befindlichen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren des Schutzweges möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. wurde gegen ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe behauptet, daß er zur Tatzeit am Tatort niemand behindert oder gefährdet habe. Dagegen habe der Meldungsleger ausgeführt, daß eine ihm unbekannte Frau den Schutzweg, auf welchen der Beschwerdeführer von Süden kommend, zugefahren sei, in Richtung Osten überquert habe. Der Beschwerdeführer habe eine Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h eingehalten. Die Frau habe bei Annäherung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, welcher nicht in einer Kolonne gefahren sei, schon mehr als die Hälfte der Fahrbahn hinter sich gehabt. Um nicht überfahren zu werden, hätte sie einen Schritt zurücktreten müssen. In seiner Stellungnahme habe das Wacheorgan zunächst angegeben, es habe den Vorfall aus einer Entfernung von 15 m gesehen; nach Abmessung des Tatortes habe es jedoch diese Distanz auf 20 m berichtigt. Seine ursprüngliche Angabe, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers, als die Frau den Schutzweg betreten habe, noch 25 m von diesem entfernt gewesen sei, habe der Beamte in der Folge auf 40 bis 45 m korrigiert. Auf Grund der Verkehrslage sei es dem Meldungsleger nicht möglich gewesen, die Frau anzuhalten.

Obwohl der Beschwerdeführer erkläre, er habe sich in einer Kolonne befunden, so sehe die Behörde keinen Grund, den diesbezüglichen gegenteiligen Angaben des Meldungslegers keinen Glauben zu schenken. Dem Beschwerdeführer könne aber auch nicht gefolgt werden, wenn er vermeine, der Meldungsleger habe nicht feststellen können, ob die fragliche Frau nicht deshalb zurückgetreten sei, um ihm die Vorbeifahrt zu gestatten; denn dem Meldungsleger müsse zugetraut werden, daß aus der Art, wie die Frau zurückgetreten sei, einwandfrei und ohne Zweifel habe ermitteln können, ob sie dies freiwillig oder nur deshalb getan habe, um nicht vom Beschwerdeführer überfahren zu werden. Eine solche Feststellung könne von jedermann getroffen werden. Eine nähere Befragung der Frau erscheine deshalb auch entbehrlich, weil der Sachverhalt durch die Beobachtung des Beamten festgestanden sei. Es bestehe auch kein Zweifel an der Angabe des Meldungslegers, daß er die Frau wegen des nachfolgenden Verkehrs nicht habe anhalten können.

Bezüglich der fraglichen Entfernungen gehe die Behörde von den vom Meldungsleger in seiner zweiten Stellungnahme angegebenen Entfernungen aus. Laut der vorhandenen Skizze habe die Frau auf dem Schutzweg ca. 5 m zurückgelegt, was ihr während der Zeit, während welcher der Beschwerdeführer 40 bis 45 m zurückgelegt habe, zweifelsohne möglich gewesen sei. Daraus ergebe sich, daß die Fußgängerin durch den Beschwerdeführer behindert worden sei. Die Fahrbahn sei am Tatort nicht, wie der Beschwerdeführer vermeine, 12 m, sondern nur 9,80 m breit. Die Behinderung eines Fußgängers sei nicht erst dann gegeben, wenn der Fahrzeuglenker in einem Abstand von wenigen Zentimetern an jenem auf dem Schutzweg vorbeifahre. Es müsse in diesem Zusammenhang die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 1 m verlangt werden.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer zunächst auf die Widersprüche bei den verschiedenen Entfernungsangaben des Meldungslegers hin. Insbesondere führte er aus, daß es unerfindlich sei, wie derselbe vor seiner zweiten Stellungnahme Abmessungen am Tatort durchgeführt haben wolle, zumal er keinen fixen Anhaltspunkt dafür gehabt, wo sich der Pkw des Beschwerdeführers in dem Augenblick befunden habe, als die unbekannte Frau auf den Schutzweg getreten sei. Allein die Tatsache, daß ein Meldungsleger, der in verschiedenen Stellungnahmen voneinander abweichende Angaben mache, nicht persönlich vernommen, sondern nur zur Stellungnahme aufgefordert werde, stelle einen Verfahrensmangel dar.

Gehe man von der - bestrittenen - Angabe des Meldungslegers aus, daß der Pkw des Beschwerdeführers, als die Unbekannte den Schutzweg betreten habe, 40 bis 45 m von diesem entfernt gewesen sei, so ergebe sich bei einer Geschwindigkeit des Kraftfahrzeuges von 50 km/h, daß dieses bis zum Schutzweg drei Sekunden gebraucht haben müsse. Innerhalb dieser Zeit hätte die Frau höchstens 4,16 m gehen und damit die Hälfte der Fahrbahn nicht überqueren können. Aber selbst bei einer Geschwindigkeit des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers von nur 40 km/h könne die Frau in der fraglichen Zeit nur 5,2 m zurückgelegt und sich deshalb nicht auf der Fahrspur des gegenständlichen Pkw's befunden haben, da dieser unbestrittenermaßen auf der äußersten linken Fahrspur gefahren sei.

Der Meldungsleger habe aber auch keine Angaben darüber zu machen vermocht, wie sich das Zurücktreten der angeblich behinderten Frau abgespielt habe. Die Feststellung der Erstinstanz, daß jedermann einwandfrei sehen könne, weshalb jemand zurücktrete, sei mit den natürlichen Denkgesetzen nicht vereinbar.

Das Straferkenntnis sei auch deshalb mangelhaft, weil nicht dargelegt werde, warum die Behörde nicht den ersten, sondern den zweiten Angaben des Meldungslegers folge. Ein weiterer Verfahrensmangel liege in der Nichteinholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens zur Feststellung der Widersprüche in den Ausführungen des Meldungslegers.

In der von der belangten Behörde veranlaßten Einvernahme des Meldungslegers als Zeuge führte dieser am 29. März 1977 wörtlich folgendes aus:

"1.) Die Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten wurde, wie schon in der Anzeige aufscheint mit mindestens 40 km/h angenommen. Es ist durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, daß der Beschuldigte eine höhere Fahrgeschwindigkeit eingehalten hat, da ich in meinen Anzeigen grundsätzlich nur Geschwindigkeiten angebe, die vom Beschuldigten absolut sicher erreicht werden.

2.) Die Entfernungsangaben im Bericht vom 22. 9. 1976 wurden abgemessen. Der Beschuldigte befand sich damals auf der Höhe des ehemaligen Durchstiches zwischen der West- und Mittelfahrbahn des Südtirolerplatzes. Es wurde vom Schutzweg Richtung Norden bis zu Beginn des Durchstiches (südl. Ende des Durchstiches) gemessen und ergab sich dabei eine Entfernung von ca. 45 Metern.

3.) Das Taxifahrzeug fuhr so knapp an der Fußgängerin vorbei, daß diese einen Schritt zurücktreten mußte. Nach dem Zurücktreten der Fußgängerin fuhr der Beschuldigte in einer Entfernung von höchstens einem Meter an der Fußgängerin vorbei."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Tiroler Landesregierung sodann dem gegenständlichen Rechtsmittel des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Angaben des Meldungslegers hinsichtlich der Entfernung, in welcher sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers von dem Schutzweg befunden, als die Fußgängerin diesen betreten habe, widersprüchlich seien, sodaß sie mit Vorsicht beurteilt werden müßten. Auch bei den Schätzungen der Entfernung seines Standpunktes vom Schutzweg habe sich der Beamte offenbar geirrt. Das bedeute aber nicht, daß die gesamte Anzeige unbrauchbar wäre. Selbst wenn die Fähigkeit des Meldungslegers, Entfernungen zu schätzen, zu bezweifeln seien, könne ihm doch die Wahrnehmung zugemutet werden, daß eine Fußgängerin auf dem Schutzweg durch das Herannahen des Pkw's des Beschwerdeführers behindert und zu einem Zurücktreten veranlaßt worden sei. Da die betreffende Fußgängerin den Schutzweg in Richtung Osten habe überqueren wollen und der Beschwerdeführer - wie er selbst angebe - sich auf dem äußersten linken Fahrstreifen dem Schutzweg genähert habe, könne ausgeschlossen werden, daß die Frau für den Beschwerdeführer überraschend den Schutzweg betreten habe, zumal sie bis zur Fahrbahnmitte bereits eine Strecke von 4,80 m hätte zurückgelegt haben müssen. Die Annäherungsgeschwindigkeit des Beschwerdeführers werde von diesem selbst mit 50 km/h angegeben. Nun dürfe sich aber ein Kraftfahrzeuglenker einem wahrgenommenen Schutzweg im Ortsgebiet höchstens mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h nähern (OGH vom 31. Oktober 1963, 11 Os 97/63). Damit ergebe sich bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst eine Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960. Diese Gesetzesbestimmung setze jedoch nicht nur eine Geschwindigkeitsbegrenzung für die Annäherung von Fahrzeugen an Fußgängerschutzwege fest, sondern auch den Vorrang des bereits auf dem Schutzweg befindlichen Fußgängers (Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 15. Mai 1964, Zl. 199/63). Der Umstand, daß eine Fußgängerin beim Überqueren des Schutzweges durch den Beschwerdeführer behindert worden sei, erscheine durch die Angaben des Meldungslegers, die in diesem Punkte durchaus glaubwürdig seien, erwiesen.

Die Frage, ob die betreffende Fußgängerin durch ihr Zurücktreten freiwillig auf ihren Vorrang verzichtet habe, sei zu verneinen. Dies sei schon aus der Annäherungsgeschwindigkeit des Pkw's des Beschwerdeführers zu schließen. Von einem Vorrangverzicht des Fußgängers könne nur dann gesprochen werden, wenn konkrete objektiv wahrnehmbare Reaktionen desselben auf Grund eines vorangegangenen Augenkontaktes mit dem herannahenden Fahrzeuglenker vorlägen, die mit Grund die Annahme rechtfertigten, daß er freiwillig und nicht etwa aus Furcht überfahren zu werden, auf die Überquerung der Straße vor dem Fahrzeug verzichtet habe. Damit erscheine in ausreichendem Maße dargelegt, daß die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, ihn zu entlasten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der gegenständlichen Beschwerde wird zunächst gerügt, daß in dem im angefochtenen Bescheid unverändert belassenen und übernommenen Spruch des fraglichen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Innsbruck die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat deshalb nicht entsprechend präzisiert worden sei, weil einerseits nicht ziffernmäßig die vom Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort eingehaltene Fahrgeschwindigkeit angegeben und andererseits nicht exakt ausgeführt werde, ob sich im fraglichen Augenblick tatsächlich ein Fußgänger auf dem in Rede stehenden Schutzweg befunden habe.

Nun ist der Beschwerdeführer zwar im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, Paragraph 44, a VStG 1950 schreibe zwingend vor, daß im Spruch eines Strafbescheides die als erwiesen angenommene Tat anzuführen und eindeutig zu konkretisieren sei.

Der Gerichtshof kann aber im vorliegenden Fall nicht finden, daß die belangte Behörde dieser Vorschrift nicht im wesentlichen nachgekommen ist; denn die belangte Behörde hat nicht nur Tatzeit und Tatort, sondern hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 auch das Verhalten, welches dem Beschwerdeführer angelastet wurde, sinngemäß mit den Worten, daß er sich dem gegenständlichen Schutzweg nicht mit einer solchen Geschwindigkeit genähert habe, daß einem auf diesem befindlichen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren desselben möglich gewesen "wäre", in ausreichender Weise umschrieben. Der Umstand, daß die vom Beschwerdeführer zur Tatzeit eingehaltene Geschwindigkeit nicht ziffernmäßig angeführt und unrichtigerweise anstelle des Wortes "war" das Wort "wäre" verwendet wurde, vermag nichts daran zu ändern, daß das tatbestandsmäßige Verhalten des Beschwerdeführers im Spruch hinreichend individualisiert und der Unterstellung unter das gesetzliche Tatbild zugänglich erscheint. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers erweisen sich sohin als verfehlt.

Dem Beschwerdeführer kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn er vermeint, daß sich die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid überhaupt nicht hätte auf die Angaben des Meldungslegers stützen dürfen, da diese sich hinsichtlich bestimmter Entfernungen als zweifelhaft erwiesen hätten.

Nun ist dem Beschwerdeführer beizustimmen - und wird auch von der belangten Behörde gar nicht in Abrede gestellt, weshalb sie auch diesbezüglich auf die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens verzichten durfte -, daß die Ausführungen des Meldungslegers über die Entfernung seines Standpunktes sowie des Beschwerdeführers von dem Schutzweg, als die Fußgängerin denselben betrat, äußerst unpräzise und zweifelhaft seien, ja es scheint im Hinblick auf die im Verwaltungsakt erliegende Situationsskizze kaum denkbar, daß der Meldungsleger sowohl das Betreten des Schutzweges durch die Fußgängerin als auch gleichzeitig den sich nähernden Beschwerdeführer beobachten konnte, da er nach seinen eigenen Angaben etwa gerade in der Mitte zwischen Schutzweg und der Stelle, an welcher sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gerade befunden haben soll, stand und daher gleichzeitig seine Aufmerksamkeit von seinem Standort aus nach rechts und nach links hätte richten müssen.

Alle diese mit Recht vom Beschwerdeführer angezweifelten Entfernungsangaben des Meldungslegers erscheinen aber ebenso wie die Frage der tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit, wie die belangte Behörde sinngemäß richtig anführt, für die Lösung des vorliegenden Falles nicht relevant. Entscheidend sind vielmehr jene Feststellungen des Meldungslegers, welche er anläßlich des unmittelbaren Zusammentreffens der beiden in Rede stehenden Verkehrsteilnehmer auf bzw. unmittelbar vor dem Schutzweg getroffen hat.

Nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 nämlich hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

Im vorliegenden Fall nun führt der Meldungsleger sowohl in der Anzeige und in seinem Bericht vom 9. September 1976 als auch schließlich als Zeuge im wesentlichen übereinstimmend aus, daß zur Tatzeit eine Fußgängerin von der rechten Straßenseite kommend auf dem gegenständlichen Schutzweg die Fahrbahn überqueren wollte und daß sie die Mitte der Fahrbahn bereits überschritten hatte, als der Pkw des Beschwerdeführers herankam und so knapp an der in Rede stehenden Frau vorbeifuhr, daß diese gezwungen war, einen Schritt zurückzutreten, um nicht überfahren zu werden. Die Entfernung des vorbeifahrenden Pkw's des Beschwerdeführers an der Fußgängerin habe sodann höchstens 1 m betragen. Diese widerspruchslosen und für den gegenständlichen Fall allein entscheidenden Wahrnehmungen stimmen besonders insofern mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, als dieser angibt, auf dem linken Fahrstreifen gefahren zu sein und der Meldungsleger darlegt, daß die Fußgängerin im fraglichen Zeitpunkt die Mitte der Fahrbahn bereits überschritten hatte.

Der Gerichtshof kann nun nicht finden, daß die belangte Behörde diesen in sich widerspruchslosen Ausführungen des Meldungslegers - daß dieselben bewußt unrichtig seien, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet - nur deshalb nicht hatte folgen dürfen, weil sich von ihm gemachte Entfernungsangaben, die jedoch für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes nicht von entscheidender Bedeutung waren, als unpräzise darstellten. Es kann ihr vielmehr nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich auf diese exakten Ausführungen stützte und insbesondere auch davon ausging, daß die Fußgängerin auf dem Schutzweg die Fahrbahn beim Herannahen des Beschwerdeführers bereits zu einem solchen Teil überquert hatte, daß von einem für ihn unvermuteten Betreten des Schutzweges durch die Frau nicht gesprochen werden kann.

Durfte die belangte Behörde aber die von dem einschreitenden Sicherheitsorgan gegebene Darstellung des gegenständlichen Vorfalles, abgesehen von den für den vorliegenden Fall unwesentlichen Entfernungsangaben, als richtig annehmen, dann hat sie mit Recht dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 zur Last gelegt; denn nach dieser Darstellung mußte die betreffende Fußgängerin, um eine Kollision mit dem Pkw des Beschwerdeführers zu vermeiden, zurücktreten, um diesen Pkw vorbeifahren zu lassen. Damit aber hat der Beschwerdeführer, der bei den gegebenen Entfernungsverhältnissen zwischen ihm und der auf dem Schutzweg befindlichen Frau vor demselben hätte anhalten müssen, durch die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit in Verbindung mit seiner Fahrweise der Fußgängerin die ihr zustehende ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn nicht ermöglicht.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vermeint, daß das Zurücktreten der Fußgängerin vor seinem Fahrzeug auch einen freiwilligen Verzicht ihres Vorranges hätte bedeuten können, so ist er darauf zu verweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof schon in dem Erkenntnis vom 30. April 1964, Zl. 1048/63, Slg. N. F. Nr. 6327/A, ausgesprochen hat, daß für die Annahme eines solchen Verzichtes konkrete, objektiv wahrnehmbare Reaktionen des Fußgängers auf Grund des vorhergegangenen Augenkontaktes mit dem Fahrzeuglenker vorliegen müssen, die mit Grund die Annahme rechtfertigen, daß der Fußgänger freiwillig und nicht etwa aus Furcht, überfahren zu werden, auf die Überquerung der Straße vor dem Fahrzeug verzichtet.

Im vorliegenden Fall behauptet nun nicht einmal der Beschwerdeführer selbst, daß es zwischen ihm und der betreffenden Fußgängerin zu einem solchen Augenkontakt gekommen sei. Wenn die belangte Behörde daher in diesem Zusammenhang zu der Annahme kommt, die Fußgängerin sei nur deshalb zurückgetreten, weil sie sich durch das herannahende Fahrzeug des Beschwerdeführers bedroht fühlte und nicht um auf ihren Vorrang zu verzichten, so kann ihr diesbezüglich nicht entgegengetreten werden.

Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde auf die Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens verzichten, da nicht zu erkennen ist, daß ein solches zu einem anderen als dem vorliegenden Verfahrensergebnis hätte führen können.

Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu einer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß ist die vorliegende Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Wien, am 17. April 1978

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001629.X00

Im RIS seit

11.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Dokumentnummer

JWT_1977001629_19780417X00