Für die Auslegung, daß eine "Anpassung aller Waren an die Bedürfnisse des Marktes" (§ 34 Abs 1 Z 6 GewO 73) und in einem Umfang stattfinden dürfe, um damit überhaupt - die "Absetzbarkeit" alle Waren herbeizuführen, was hieße, daß die Anpassung der Waren um zur Befriedigung eines ALLGEMEIN bestehenden Bedürfnisses des Marktes stattfinden dürfe, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt, zumal die Bedürfnisse des Marktes naturgemäß verschiedenartig sein können.Für die Auslegung, daß eine "Anpassung aller Waren an die Bedürfnisse des Marktes" (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 73) und in einem Umfang stattfinden dürfe, um damit überhaupt - die "Absetzbarkeit" alle Waren herbeizuführen, was hieße, daß die Anpassung der Waren um zur Befriedigung eines ALLGEMEIN bestehenden Bedürfnisses des Marktes stattfinden dürfe, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt, zumal die Bedürfnisse des Marktes naturgemäß verschiedenartig sein können.