Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1610/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9519 A/1978

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1610/77

Entscheidungsdatum

12.04.1978

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ein "Zweifelsfall" im Sinne des 2. Satzes des Paragraph 29, GewO 1973 liegt vor, wenn der Wortlaut des Gewerbebescheides (der Gewerbeanmeldung) oder der Konzession auch im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zwei oder mehrere Auslegungsergebnisse zuläßt. "Einschlägig" sind in diesem Zusammenhang alle jene Vorschriften, die über den Umfang des Rechtes zu Gewerbeausübung eine Aussage treffen. Dazu gehören - hier hinsichtlich des Rechtes zur Ausübung des Handels mit Antiquitäten - auch die Ziffer 6 und 9 des Paragraph 34, Absatz eins, GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001610.X01

Im RIS seit

11.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001610_19780412X01

Rechtssatz für 1610/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9519 A/1978

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1610/77

Entscheidungsdatum

12.04.1978

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Für die Auslegung, daß eine "Anpassung aller Waren an die Bedürfnisse des Marktes" (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 73) und in einem Umfang stattfinden dürfe, um damit überhaupt - die "Absetzbarkeit" alle Waren herbeizuführen, was hieße, daß die Anpassung der Waren um zur Befriedigung eines ALLGEMEIN bestehenden Bedürfnisses des Marktes stattfinden dürfe, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt, zumal die Bedürfnisse des Marktes naturgemäß verschiedenartig sein können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001610.X02

Im RIS seit

11.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001610_19780412X02