Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0973/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0973/77

Entscheidungsdatum

25.10.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ausführungen über die Zulässigkeit einer klarstellenden Ergänzung eines unvollständigen erstinstanzlichen Spruches durch die Berufungsbehörde (Klarstellung der "Sache" des erstinstanzlichen Abspruches).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000973.X01

Im RIS seit

30.07.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000973_19781025X01

Rechtssatz für 0973/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0973/77

Entscheidungsdatum

25.10.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1000/74 E 14. Mai 1975 VwSlg 8824 A/1975 RS 1 (Beisatz: nur 1. Satz; hier: fehlende Approbationsbefugnis)

Stammrechtssatz

Die Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 kommt, da sie ein besonderes Maß an Verantwortung "für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung" zur Voraussetzung hat, nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Dem entspricht bei Richtern die Ausübung einer rechtsprechenden Tätigkeit in besonders verantwortungsvoller Stellung. Soweit es sich um die Besorgung von Justizverwaltungsangelegenheiten handelt, die nicht durch Senate und Kommissionen zu erledigen sind, bedarf es dieser Modifizierung nicht. Diese Tätigkeit begründet nur dann einen Anspruch auf eine Verwendungszulage der gegenständlichen Art, wenn sie in Ausübung einer besonderen Leitungsfunktion zu leisten ist. (hier: Vorsteher eines BG mit Gefangenenhaus)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000973.X02

Im RIS seit

30.07.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000973_19781025X02