Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1978

Geschäftszahl

0973/77

Rechtssatz

Ausführungen über die Zulässigkeit einer klarstellenden Ergänzung eines unvollständigen erstinstanzlichen Spruches durch die Berufungsbehörde (Klarstellung der "Sache" des erstinstanzlichen Abspruches).