Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0942/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0942/77

Entscheidungsdatum

27.03.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Feldkirch 1977 §1;

Beachte

Siehe: 3295/78 E VS 19. Mai 1980 VwSlg 10138 A/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977000942.X01

Im RIS seit

04.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1977000942_19790327X01

Rechtssatz für 0942/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0942/77

Entscheidungsdatum

27.03.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Siehe: 3295/78 E VS 19. Mai 1980 VwSlg 10138 A/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Wegen des weiten Prostitutionsbegriffes ist ein Versuch (Paragraph 2, zweiter Satz der ProstV Feldkirch vom 4.6.1976) kaum denkbar. Denn der Versuch erfasst nur solche Handlungen, die AN SICH GEEIGNET sind, die Vollendung des strafbaren Tatbestandes zu bewirken (Hinweis E 23.5.1966, 949/65); dazu gehört nicht der bloße Aufenthalt auf der Straße, selbst in der (nicht nach außen erkennbaren) Absicht der gewerbsmäßigen Unzucht. Der AUFENTHALT

ZUM ZWECKE DES ANBIETENS DER AUSÜBUNG DER GEWERBSMÄSSIGEN UNZUCHT

kann dem Tatbild der Ausübung der gewerblichen Unzucht (einschließlich des Anbietens hiezu) nicht unterstellt werden. Wird jemand im Spruch nur dieses Verhaltens schuldig erkannt, ist der Strafbescheid inhaltlich rechtswidrig, auch wenn in der insoweit im Widerspruch zum Spruch stehenden Begründung der Beschuldigten vorgeworfen wird, sich so aufgestellt zu haben, dass die Freier auf sie aufmerksam gemacht worden seien.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977000942.X02

Im RIS seit

04.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1977000942_19790327X02

Rechtssatz für 0942/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0942/77

Entscheidungsdatum

27.03.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Bregenz 1975;
ProstV Feldkirch 1977 §1;

Beachte

Siehe: 3295/78 E VS 19. Mai 1980 VwSlg 10138 A/1980

Rechtssatz

Die Wendung "zum Zwecke" oder "zwecks" gibt (anstelle eines Finalsatzes), soweit sich nicht aus Zusätzen (zB "erkennbar") oder aus dem Sinnzusammenhang des Satzes etwas anderes ergibt, lediglich die Absicht des Handelnden wieder. Der Aufenthalt "zum Zwecke" der Prostitution (bzw der Anbahnung), also nur mit der (nach außen nicht allgemein erkennbaren) Absicht zur Prostitution, wird von den Prostitutionsverordnungen nicht erfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977000942.X03

Im RIS seit

04.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1977000942_19790327X03

Rechtssatz für 0942/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0942/77

Entscheidungsdatum

27.03.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Bregenz 1975;
ProstV Feldkirch 1974 idF Vdg 4.6.1976;

Beachte

Siehe: 3295/78 E VS 19. Mai 1980 VwSlg 10138 A/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0511/78 E 24. April 1979 RS 5

Stammrechtssatz

Die bloße Absicht, Beziehungen zur Ausübung der Prostitution anzubahnen, ist zur Erfüllung des Tatbestandes der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht (einschließlich des Anbietens hiezu) nicht ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977000942.X04

Im RIS seit

04.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1977000942_19790327X04

Rechtssatz für 0942/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0942/77

Entscheidungsdatum

27.03.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Siehe: 3295/78 E VS 19. Mai 1980 VwSlg 10138 A/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2780/55 E 4. Februar 1958 VwSlg 4549 A/1958 RS 3

Stammrechtssatz

Die Umschreibung der im Spruch eines Straferkenntnisses als erwiesen angenommenen Tat kann hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente (Ort der Begehung) nicht durch die Begründung des (Berufungs)Bescheides ergänzt werden.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977000942.X05

Im RIS seit

04.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1977000942_19790327X05