Dem Vorbringen, der Rechnungsempfänger habe den Betrag bereits überwiesen und somit auch anerkannt, kommt für den Anwendungsbereich des Preistreibereigesetzes keine rechtliche Erheblichkeit zu, da die Tathandlung des § 1 Abs 1 erster Satz PreistreibereiG 1959 in Fordern, Annehmen oder Sichversprechenlassen eines übermäßigen Entgeltes besteht und das Gesetz weder ausdrücklich noch auch sinngemäß etwa dem Rechnungsempfänger die Verfügungsgewalt über das sohin auch im öffentlichen Interesse geschützte, dem Normeninhalt entsprechende Rechtsgut einräumt.Dem Vorbringen, der Rechnungsempfänger habe den Betrag bereits überwiesen und somit auch anerkannt, kommt für den Anwendungsbereich des Preistreibereigesetzes keine rechtliche Erheblichkeit zu, da die Tathandlung des Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz PreistreibereiG 1959 in Fordern, Annehmen oder Sichversprechenlassen eines übermäßigen Entgeltes besteht und das Gesetz weder ausdrücklich noch auch sinngemäß etwa dem Rechnungsempfänger die Verfügungsgewalt über das sohin auch im öffentlichen Interesse geschützte, dem Normeninhalt entsprechende Rechtsgut einräumt.