Verwaltungsgerichtshof
12.10.1977
0656/77
GRS wie 1127/65 E 6. Juli 1966 VwSlg 6969 A/1966 RS 3
Vermerk:
1) Kein Zuspruch von Stempelgebühren im Hinblick auf die Befreiungsbestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, sowie kein Ersatz von Barauslagen des VwGH.
2) Kein Ersatz sonstiger Barauslagen, da im Gesetz nicht vorgesehen. 3)Kein Zuspruch von Barauslagen ohne nähere Bezeichnung, auch nicht etwa als Reisekosten.