Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1977

Geschäftszahl

0656/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1127/65 E 6. Juli 1966 VwSlg 6969 A/1966 RS 3

Stammrechtssatz

Vermerk:

1) Kein Zuspruch von Stempelgebühren im Hinblick auf die Befreiungsbestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, sowie kein Ersatz von Barauslagen des VwGH.

2) Kein Ersatz sonstiger Barauslagen, da im Gesetz nicht vorgesehen. 3)Kein Zuspruch von Barauslagen ohne nähere Bezeichnung, auch nicht etwa als Reisekosten.