Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0497/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0497/77

Entscheidungsdatum

30.06.1977

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0832/75 E 11. September 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG besteht:

1. Wenn der Beamte mit der Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt

daher nicht, wenn er nur in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist.

2. Der Beamte muß ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen;

3. Die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muß über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es auch nur an einer dieser drei Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000497.X01

Im RIS seit

19.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000497_19770630X01

Rechtssatz für 0497/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0497/77

Entscheidungsdatum

30.06.1977

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Das als Voraussetzung erforderliche besondere Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung ist dann gegeben, wenn der Beamte besondere Leitungsfunktionen hat (Hinweis E 14.5.1975, 1000/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000497.X02

Im RIS seit

19.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000497_19770630X02

Rechtssatz für 0497/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0497/77

Entscheidungsdatum

30.06.1977

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Wenn es schon an der Voraussetzung, daß der Beamte ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, fehlt, so bildet es keinen Mangel des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Feststellungen darüber getroffen hat, welches Maß an Verantwortung Beamte gleicher dienstrechtlicher und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben (Hinweis E 18.12.1975, 1011/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000497.X03

Im RIS seit

19.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000497_19770630X03