Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1977

Geschäftszahl

0497/77

Rechtssatz

Wenn es schon an der Voraussetzung, daß der Beamte ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, fehlt, so bildet es keinen Mangel des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Feststellungen darüber getroffen hat, welches Maß an Verantwortung Beamte gleicher dienstrechtlicher und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben (Hinweis E 18.12.1975, 1011/75).