Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1977

Geschäftszahl

0497/77

Rechtssatz

Das als Voraussetzung erforderliche besondere Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung ist dann gegeben, wenn der Beamte besondere Leitungsfunktionen hat (Hinweis E 14.5.1975, 1000/74).