Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0479/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9607 A/1978

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0479/77

Entscheidungsdatum

28.06.1978

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §139 Abs2 litc;
GewO 1859 §23 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §89 Abs1;

Rechtssatz

Ungeachtet der verschiedenen Ausdrucksweise ("Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973" bzw "Verläßlichkeit mit Beziehung auf das betreffende Gewerbe im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, GewO 1859") haben beide Ausdrücke den gleichen Bedeutungsinhalt und ist insoweit durch den Wechsel im Ausdruck keine Änderung gegenüber der früheren Rechtslage eingetreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000479.X01

Im RIS seit

19.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000479_19780628X01

Rechtssatz für 0479/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9607 A/1978

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0479/77

Entscheidungsdatum

28.06.1978

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §139 Abs2 litb;
GewO 1859 §18 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1 impl;
GewO 1973 §89 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0169/74 E 10. Juli 1974 RS 4

Stammrechtssatz

Ausführungen über ein zur Entziehung der Gewerbeberechtigung berechtigendes Verhalten des Konzessionsinhabers mangels Verläßlichkeit (Suchtgifthandel in Cafebetrieb). (Hinweis auf E 22.1.1969, 1800/67, VwSlg 7491 A/1969, 9.12.1970, 294/70, 22.9.1959, 1257/57, VwSlg 5052 A/1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000479.X02

Im RIS seit

19.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000479_19780628X02

Rechtssatz für 0479/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9607 A/1978

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0479/77

Entscheidungsdatum

28.06.1978

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Behörde hat gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Charakterbild des Gewerbeinhabers zu untersuchen. Hiebei kommt es weder auf die Verbüßung einer Strafe an, noch müssen die Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Gewerbes begangen worden sein. Entscheidend ist vielmehr, daß der Gewerbeinhaber nach der Beschaffenheit der von ihm begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000479.X03

Im RIS seit

19.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000479_19780628X03