Verwaltungsgerichtshof
28.06.1978
0479/77
Ungeachtet der verschiedenen Ausdrucksweise ("Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973" bzw "Verläßlichkeit mit Beziehung auf das betreffende Gewerbe im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, GewO 1859") haben beide Ausdrücke den gleichen Bedeutungsinhalt und ist insoweit durch den Wechsel im Ausdruck keine Änderung gegenüber der früheren Rechtslage eingetreten.