Auch der ohne Verfügungsmacht des Bestandgebers abgeschlossene schriftliche Bestandvertrag über eine fremde Sache ist gültig und löst die Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 Abs 1 GebG aus. Ein nachträgliches einverständliches Storno des Vertrages ist für die Gebührenpflicht ebenso belanglos wie der Umstand, dass die Vertragsteile bei Abschluss des Vertrages von der Voraussetzung ausgegangen sind, der Bestandgeber werde das Eigentum am Bestandsgegenstand von einem Dritten erwerben (Literaturhinweis:Auch der ohne Verfügungsmacht des Bestandgebers abgeschlossene schriftliche Bestandvertrag über eine fremde Sache ist gültig und löst die Gebührenpflicht nach Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, GebG aus. Ein nachträgliches einverständliches Storno des Vertrages ist für die Gebührenpflicht ebenso belanglos wie der Umstand, dass die Vertragsteile bei Abschluss des Vertrages von der Voraussetzung ausgegangen sind, der Bestandgeber werde das Eigentum am Bestandsgegenstand von einem Dritten erwerben (Literaturhinweis:
Klang; Kommenar 2, Gschnitzer zu § 878 ABGB, IV Band, 1 HB S 165, Klang zu § 1093 ABGB, Bd V S 35).Klang; Kommenar 2, Gschnitzer zu Paragraph 878, ABGB, römisch vier Band, 1 HB S 165, Klang zu Paragraph 1093, ABGB, Bd römisch fünf S 35).