Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2172/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2172/76

Entscheidungsdatum

13.06.1978

Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ReinhalteV Wr 1930 Abschn1 Z1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1924/63 E 26. Februar 1965 VwSlg 6607 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Stellvertreter des Hauseigentümers im Sinne dieser Kundmachung ist der Hausverwalter. Dieser ist für die Einhaltung der bei der Ausführung der Hausverwaltung zu beachtenden Vorschriften genau so verantwortlich wie der Hauseigentümer selbst und kann seine diesbezügliche Verantwortung nicht auf den mit den Hausreinigungsarbeiten betrauten Hausbesorger abwälzen. Die Verpflichtung zur Wartung und Reinhaltung eines Hauses durch den Hausbesorger ergibt sich nur auf Grund der dem privatrechtlichen Bereich angehörigen Hausbesorgerordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002172.X01

Im RIS seit

13.06.1978

Dokumentnummer

JWR_1976002172_19780613X01

Rechtssatz für 2172/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2172/76

Entscheidungsdatum

13.06.1978

Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ReinhalteV Wr 1930 Abschn1 Z1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1730/67 E 11. Juni 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen über einen Entlastungsbeweis nach Paragraph 5, VStG 1950, wenn Kosten für eine Bauschuttbeseitigung im Verfahren nach Paragraph 7, Mietengesetz nicht bewilligt wurden, die aus Darlehensmitteln finanzierten Arbeiten der Beseitigung drohender Gefahren gedient und daher Vorrang vor der Schuttabfuhr gehabt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002172.X02

Im RIS seit

13.06.1978

Dokumentnummer

JWR_1976002172_19780613X02

Rechtssatz für 2172/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2172/76

Entscheidungsdatum

13.06.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1947/11/20 0269/47 1

Stammrechtssatz

Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes allein genügt nicht, um einem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung zurechnen zu können. Es ist nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Anrechnung einer Verwaltungsübertretung immer ein Verschulden, und zwar mindestens fahrlässiges Verhalten notwendig. Dies gilt auch für Ungehorsamsdelikte, wozu auch eine Bauführung ohne Baubewilligung gehört. Fehlt ein Verschulden, dann ist eine Bestrafung nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002172.X03

Im RIS seit

13.06.1978

Dokumentnummer

JWR_1976002172_19780613X03