Zur Entscheidung über einen nach § 2 Abs 1 Landesbeamtengesetz in Verbindung mit § 30a Abs 1 Z 3 GG 1956 gestellten Antrag genügt die bloße Bezugnahme auf die Bewertung des Dienstpostens im Normalstellenplan nicht, vielmehr ist die höchste Belastung eines Beamten der betreffenden Dienstklasse in Hinsicht auf die Verantwortung und in Zeit- und mengenmäßiger Hinsicht und die konkrete Belastung des Beschwerdeführers zu prüfen und festzustellen und sind beide Werte einander gegenüberzustellen. Wenn einem formlosen Schreiben einer Behörde die Absicht, mit bindender Wirkung einen Antrag abzuweisen, zu entnehmen ist, ist darin ein Bescheid zu erblicken.Zur Entscheidung über einen nach Paragraph 2, Absatz eins, Landesbeamtengesetz in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 gestellten Antrag genügt die bloße Bezugnahme auf die Bewertung des Dienstpostens im Normalstellenplan nicht, vielmehr ist die höchste Belastung eines Beamten der betreffenden Dienstklasse in Hinsicht auf die Verantwortung und in Zeit- und mengenmäßiger Hinsicht und die konkrete Belastung des Beschwerdeführers zu prüfen und festzustellen und sind beide Werte einander gegenüberzustellen. Wenn einem formlosen Schreiben einer Behörde die Absicht, mit bindender Wirkung einen Antrag abzuweisen, zu entnehmen ist, ist darin ein Bescheid zu erblicken.