Hinweis darauf, dass zur Enthebung und Bestellung von Mitgliedern der Opferfürsorgekommission die BRG - und nicht der BM f soz.Verw. zuständig ist, somit diesem eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde im Sinne des § 27 VwGG 1965 nicht zur Last gelegt werden kann.Hinweis darauf, dass zur Enthebung und Bestellung von Mitgliedern der Opferfürsorgekommission die BRG - und nicht der BM f soz.Verw. zuständig ist, somit diesem eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde im Sinne des Paragraph 27, VwGG 1965 nicht zur Last gelegt werden kann.