Ein Enteignungsgegner bringt Einwendungen im Sinne des § 42 AVG 1950 schon dann vor, wenn er sich gegen den Eingriff in sein Eigentum schlechthin wendet, dh sich dagegen ausspricht. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird, ist deswegen nicht erforderlich, weil keine Unklarheit darüber bestehen kann, daß der Enteignungsgegner das nur allein in Betracht kommende dingliche Recht meint. Schon die bloße Erklärung eines Antraggegners, sich gegen die geplante, ihn bedrohende Enteignung auszusprechen, ist genügend konkretisiert.Ein Enteignungsgegner bringt Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, AVG 1950 schon dann vor, wenn er sich gegen den Eingriff in sein Eigentum schlechthin wendet, dh sich dagegen ausspricht. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird, ist deswegen nicht erforderlich, weil keine Unklarheit darüber bestehen kann, daß der Enteignungsgegner das nur allein in Betracht kommende dingliche Recht meint. Schon die bloße Erklärung eines Antraggegners, sich gegen die geplante, ihn bedrohende Enteignung auszusprechen, ist genügend konkretisiert.