Verwaltungsgerichtshof
14.11.1978
1332/76
GRS wie 1677/74 E 4. Februar 1975 VwSlg 8754 A/1975 RS 1
Ein Enteignungsgegner bringt Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, AVG 1950 schon dann vor, wenn er sich gegen den Eingriff in sein Eigentum schlechthin wendet, dh sich dagegen ausspricht. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird, ist deswegen nicht erforderlich, weil keine Unklarheit darüber bestehen kann, daß der Enteignungsgegner das nur allein in Betracht kommende dingliche Recht meint. Schon die bloße Erklärung eines Antraggegners, sich gegen die geplante, ihn bedrohende Enteignung auszusprechen, ist genügend konkretisiert.