Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn sprach mit Straferkenntnis vom 2. Oktober 1975 aus, der Beschwerdeführer habe es in den letzten drei Monaten wiederholt, zuletzt am 22. August 1975, unterlassen, seinen Haushund während der Nachtstunden in seinem Anwesen in S entsprechend zu verwahren, sodaß durch das Bellen des Hundes die Eheleute N. in ihrer Nachtruhe gestört worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 lit. a des Niederösterreichischen Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 4000-0/1975, begangen, weshalb über ihn gemäß § 1 dieses Gesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt wurde. In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft aus, der Beschuldigte bestreite nicht, daß er seinen Haushund während der Nachtstunden in seinem „rückwärtigen Anwesen“, das an die Liegenschaft der Eheleute N. grenze, frei herumlaufen lasse; das Bellen des Hundes sei jedoch nur darauf zurückzuführen, daß der von den Eheleuten N. mit Steinen beworfen worden sei. Die Eheleute N. seien im Gegenstand als Zeugen vernommen worden und hätten durchaus glaubwürdig angegeben, daß dies nicht der Fall sei, umso mehr, da eine solche Tätigkeit den Hund noch mehr reizen und er somit noch mehr bellen würde. Der Beschwerdeführer sei sowohl von den Eheleuten N. als auch seitens der Gendarmerie mehrmals ersucht worden, den Hund während der Nachtstunden im „vorderen Anwesen“, wo sich eine Kammer befinde, zu verwahren. Diesem Ersuchen sei er jedoch nicht nachgekommen. Bei der gegenständlichen Lärmerregung handle es sich um eine solche, die über das im normalen Zusammenleben übliche Maß hinausgehe und daher von anderen nicht geduldet zu werden brauche. Der Beschwerdeführer habe die Abstellung des Lärmes unterlassen, obwohl die Möglichkeit hiezu bestanden hätte, indem er den Hund während der Nachtstunden in der Kammer versperrt hätte.Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn sprach mit Straferkenntnis vom 2. Oktober 1975 aus, der Beschwerdeführer habe es in den letzten drei Monaten wiederholt, zuletzt am 22. August 1975, unterlassen, seinen Haushund während der Nachtstunden in seinem Anwesen in S entsprechend zu verwahren, sodaß durch das Bellen des Hundes die Eheleute N. in ihrer Nachtruhe gestört worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Litera a, des Niederösterreichischen Polizeistrafgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 4000-0 aus 1975,, begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph eins, dieses Gesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt wurde. In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft aus, der Beschuldigte bestreite nicht, daß er seinen Haushund während der Nachtstunden in seinem „rückwärtigen Anwesen“, das an die Liegenschaft der Eheleute N. grenze, frei herumlaufen lasse; das Bellen des Hundes sei jedoch nur darauf zurückzuführen, daß der von den Eheleuten N. mit Steinen beworfen worden sei. Die Eheleute N. seien im Gegenstand als Zeugen vernommen worden und hätten durchaus glaubwürdig angegeben, daß dies nicht der Fall sei, umso mehr, da eine solche Tätigkeit den Hund noch mehr reizen und er somit noch mehr bellen würde. Der Beschwerdeführer sei sowohl von den Eheleuten N. als auch seitens der Gendarmerie mehrmals ersucht worden, den Hund während der Nachtstunden im „vorderen Anwesen“, wo sich eine Kammer befinde, zu verwahren. Diesem Ersuchen sei er jedoch nicht nachgekommen. Bei der gegenständlichen Lärmerregung handle es sich um eine solche, die über das im normalen Zusammenleben übliche Maß hinausgehe und daher von anderen nicht geduldet zu werden brauche. Der Beschwerdeführer habe die Abstellung des Lärmes unterlassen, obwohl die Möglichkeit hiezu bestanden hätte, indem er den Hund während der Nachtstunden in der Kammer versperrt hätte.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, in Niederösterreich sei die Haltung von Wachhunden grundsätzlich gestattet. Es sei eine Selbstverständlichkeit, daß ein Wachhund gerade dann, wenn er Verdächtiges wahrnehme, anschlage. Darüber hinaus könne aber von einer Erregung im Sinne des § 1 lit. a des Niederösterreichischen Polizeistrafgesetzes überhaupt nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer selbst keinerlei Lärm errege und sich auch nicht des Hundes als Mittel zur Erregung des Lärmes bediene. Die Eheleute N. seien gegen den Hund eingestellt. Entgegen der Beweiswürdigung durch die erste Instanz habe der Beschwerdeführer selbst wahrgenommen, wie der Hund mit Steinen beworfen worden sei. Daß der Hund, wenn er die Eheleute N. nur sehe, zu bellen beginne, sei natürlich. Unrichtig sei, daß der Hund frei herumlaufe; er sei vielmehr angekettet.In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, in Niederösterreich sei die Haltung von Wachhunden grundsätzlich gestattet. Es sei eine Selbstverständlichkeit, daß ein Wachhund gerade dann, wenn er Verdächtiges wahrnehme, anschlage. Darüber hinaus könne aber von einer Erregung im Sinne des Paragraph eins, Litera a, des Niederösterreichischen Polizeistrafgesetzes überhaupt nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer selbst keinerlei Lärm errege und sich auch nicht des Hundes als Mittel zur Erregung des Lärmes bediene. Die Eheleute N. seien gegen den Hund eingestellt. Entgegen der Beweiswürdigung durch die erste Instanz habe der Beschwerdeführer selbst wahrgenommen, wie der Hund mit Steinen beworfen worden sei. Daß der Hund, wenn er die Eheleute N. nur sehe, zu bellen beginne, sei natürlich. Unrichtig sei, daß der Hund frei herumlaufe; er sei vielmehr angekettet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung führte sie nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens, der anzuwendenden Rechtsvorschrift und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, der Beschwerdeführer irre, wenn er vermeine, daß er nur dann bestraft werden könne, wenn er das Tier zum Bellen ausdrücklich auffordere. Der Lärm müsse nämlich nicht durch ein eigenes aktives Verhalten verursacht sein, es genüge vielmehr, daß seine Abstellung unterlassen werde, obwohl die Möglichkeit dazu bestehe. (Mannlicher Seite 58, Anmerkung 5; BGH, 29. Jänner 1935, Sammlung 241/A, 13. Juni 1936, Sammlung 957/A, 16. Jänner 1937, Sammlung 1115/A; VWGH, 25. Oktober 1948, Slg. N.F. Nr. 543/A, 14. Dezember 1951, Slg. N.F. Nr. 2375/A). Im Beschwerdefall hätte der Beschwerdeführer unschwer die Lärmerregung durch seinen Hund abstellen können, indem er das Tier während der Nachtzeit in seinem Hause bzw. in seiner Gast- und Schankgewerbebetriebsstätte verwahrt hätte. Dies habe er jedoch nicht getan. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Ehepaar N. habe den Hund gereizt, habe nicht bewiesen werden können und stehe auch im Widerspruch zu den durchaus glaubwürdigen Angaben des genannten Ehepaares.
In seiner Beschwerde, mit der der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft wird, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich seines Hundes nicht „bedient“. Abgesehen davon habe eine Interessenabwägung zwischen einem kurzen Bellen eines befugterweise gehaltenen Hundes und der möglicherweise dadurch eingetretenen leichten Störung eines Menschen auf der einen Seite und dem berechtigten Schutz des Eigentums eines Staatsbürgers auf der anderen Seite stattzufinden. Der Schutzzweck beim Halten eines Wachhundes überwiege zweifellos. Die Meinung, daß der Wachhund so gehalten werden müsse, daß zur Nachtzeit sein Bellen in der Umgebung nicht wahrgenommen werden könne, würde ihn geradezu des Charakters als Wachhund entkleiden. In einer Dorfgemeinschaft träten zur Nachtzeit relativ geringfügige Störungen auf, sodaß der Hund nur vereinzelt belle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 lit. a des Niederösterreichischen Polizeistrafgesetzes 1975 macht sich derjenige einer Verwaltungsübertretung schuldig, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Diese Bestimmung stimmt wörtlich mit der seinerzeitigen Fassung des Art. VIII Abs. 1 lit. a dritter Fall EGVG 1950 überein. Zu dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Oktober 1948, Zl. 1192/47, Slg. N.F. Nr. 543/A, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgesprochen, unter störendem Lärm seien die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen, mögen sie vom Täter unmittelbar durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Verwendung von Werkzeugen, Lautsprechern u. dgl. oder mittelbar dadurch hervorgerufen werden, daß sich der Täter eines willenlosen, wenn auch lebenden Werkzeuges bedient, wie etwa eines bellenden Hundes. Aus den weiteren Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die Rechtsansicht dieses Gerichtshofes, daß „sich bedienen“ nicht nur in einem Tun des Täters, sondern auch in einem Unterlassen bestehen kann. Dieses Unterlassen ist dann ungebührlich, wenn die Verhinderung des störenden Lärms gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden müsse. Es müsse jene Rücksicht vermissen lassen, die die Umwelt verlangen könne.Gemäß Paragraph eins, Litera a, des Niederösterreichischen Polizeistrafgesetzes 1975 macht sich derjenige einer Verwaltungsübertretung schuldig, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Diese Bestimmung stimmt wörtlich mit der seinerzeitigen Fassung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, dritter Fall EGVG 1950 überein. Zu dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Oktober 1948, Zl. 1192/47, Slg. N.F. Nr. 543/A, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgesprochen, unter störendem Lärm seien die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen, mögen sie vom Täter unmittelbar durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Verwendung von Werkzeugen, Lautsprechern u. dgl. oder mittelbar dadurch hervorgerufen werden, daß sich der Täter eines willenlosen, wenn auch lebenden Werkzeuges bedient, wie etwa eines bellenden Hundes. Aus den weiteren Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die Rechtsansicht dieses Gerichtshofes, daß „sich bedienen“ nicht nur in einem Tun des Täters, sondern auch in einem Unterlassen bestehen kann. Dieses Unterlassen ist dann ungebührlich, wenn die Verhinderung des störenden Lärms gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden müsse. Es müsse jene Rücksicht vermissen lassen, die die Umwelt verlangen könne.
Aus der wiedergegebenen Begriffsbestimmung ergibt sich, daß eine Lärmerregung, die in gleicher Lautstärke tagsüber hingenommen werden muß, als ungebührlich anzusehen ist, wenn sie sich zur Nachtzeit ereignet. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen haben sich, wie dem Inhalt der Verwaltungsakten zu entnehmen ist, zur Nachtzeit ereignet, und zwar vor Mitternacht, somit zu einer Zeit, in der der Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers noch nicht geschlossen war, so daß erfahrungsgemäß der Hund des Beschwerdeführers durch die ankommenden und weggehenden Gäste gestört war, was sicher ein vermehrtes Bellen ausgelöst hat. Gerade dieses Bellen hätte der Beschwerdeführer auch bei Anerkennung der von ihm geltend gemachten Interessenabwägung dadurch abstellen können, daß er den Hund an anderer Stelle untergebracht hätte.
Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht besteht, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht besteht, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4, und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 30. November 1976