Der im § 13 Abs 2 verwendete Begriff "Einkommen" deckt sich mit dem im § 13 Abs 1 definierten Begriff; daraus folgt, daß auch die diese Definition ergänzende Aufzählung einschließlich der "sonstigen gleichartigen Leistungen" bei der Beantwortung der Frage, was Einkommen des Ehegatten ist, unmittelbar anzuwenden ist. (Hinweis auf E vom 29.5.1964, 1613/63, VwSlg 6359 A/1963)Der im Paragraph 13, Absatz 2, verwendete Begriff "Einkommen" deckt sich mit dem im Paragraph 13, Absatz eins, definierten Begriff; daraus folgt, daß auch die diese Definition ergänzende Aufzählung einschließlich der "sonstigen gleichartigen Leistungen" bei der Beantwortung der Frage, was Einkommen des Ehegatten ist, unmittelbar anzuwenden ist. (Hinweis auf E vom 29.5.1964, 1613/63, VwSlg 6359 A/1963)