Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2214/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2214/75

Entscheidungsdatum

18.03.1976

Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0904/56 E 4. Juli 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der Ingangsetzung des Verbrennungsmotors ist ein "Inbetriebnehmen des KFZ" gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002214.X01

Im RIS seit

18.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Dokumentnummer

JWR_1975002214_19760318X01

Entscheidungstext 2214/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2214/75

Entscheidungsdatum

18.03.1976

Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Reichel, Onder und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald, über die Beschwerde des KK in W, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Oktober 1975, Zl. 1/7-4001/1-1975, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Baden sprach mit Straferkenntnis vom 3. Juni 1975 aus, der Beschwerdeführer habe am 25. März 1975 gegen 21,00 Uhr einem dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen in Tribuswinkel auf der Landstraße Nr. 4012 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, dieses Gesetzes werde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 8000,--(Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt. Laut der dem Straferkenntnis beigefügten Begründung sei der Tatbestand durch die dienstliche Wahrnehmung von zwei Gendameriebeamten und durch das Geständnis des Beschwerdeführers erwiesen. Aus dem klinischen Befund gehe hervor, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung eine mittelstarke Alkoholisierung aufgewiesen habe und daher zum Lenken eines Lastkraftwagens völlig ungeeignet gewesen sei. Das Geständnis des Beschwerdeführers sei als mildernd in Betracht gezogen worden, als erschwerend seien hingegen die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen zu werten gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, in der sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde sowie gegen deren rechtliche Beurteilung wendete.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wies die Niederösterreichische Landesregierung mit dem Bescheid vom 8. Oktober 1975 die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ab, änderte das bekämpfte Straferkenntnis jedoch insoferne ab, als es darin heißen solle, daß der Beschwerdeführer am 25. März 1975 um zirka 19,30 Uhr den Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen W ...... in Tribuswinkel auf der Landesstraße 4012 zur Essotankstelle gelenkt habe. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß der Motor des Lkws gelaufen und das Fernlicht und die Breitstrahler eingeschaltet gewesen seien, als über telephonische Verständigung die Gendarmeriebeamten EH und FH um ca. 21,35 Uhr bei der Tankstelle eingetroffen seien. Im Führerhaus sei der Beschwerdeführer schlafend über das Lenkrad gebeugt gesessen und habe nur mit Mühe geweckt werden können. Auf Fragen habe er keine konkreten Angaben machen können. Er habe nur erwähnt, daß er 10 Kisten Wein getrunken habe und niemanden Rechenschaft schuldig sei. Auf Grund der deutlich wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmale (undeutliche Aussprache, sehr aufgebrachtes Benehmen, Alkoholgeruch der Atemluft, unsicherer Gang) sei am Beschwerdeführer ein Alkotest vorgenommen worden, der positiv verlaufen sei. Die anschließende klinische Untersuchung habe ergeben, daß der Blutalkoholgehalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des Ereignisses über 0,8 %o aufgewiesen habe und der Beschwerdeführer wegen der bestehenden „Alkoholisierung und Übermüdung“ nicht fahrfähig gewesen sei. Vom Beschwerdeführer werde nun nicht bestritten, daß er sich zum Zeitpunkt der Beanstandung durch die Gendarmerie bzw. der klinischen Untersuchung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er mache jedoch geltend, daß seine Alkoholbeeinträchtigung erst nach dem Lenken des Lkws, bedingt durch den Alkoholgenuß im Lastkraftwagen, eingetreten sei. Seiner Verantwortung könne kein Glauben geschenkt werden. Nach Auffassung der Berufungsbehörde hätte der Beschwerdeführer nämlich, als er tatsächlich nach dem Lenken des Lkws die von ihm angegebenen Alkoholmengen zu sich genommen hätte, sofort bei seiner Beanstandung bzw. bei seiner klinischen Untersuchung auf diesen sehr bedeutsamen Umstand hingewiesen. Bei seiner Befragung unmittelbar nach dem Auffinden im Lkw habe er jedoch nur ganz allgemein angegeben, er habe 10 Kisten Wein getrunken, von einer Konsumation von Bier und Slibowitz habe der Beschwerdeführer nichts gesagt. Auch habe er gegenüber den ihn untersuchenden Arzt vor Beginn der ärztlichen Untersuchung keine konkreten Ausführungen über seinen Alkoholkonsum gemacht, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt bereits habe klar sein müssen, welche Bedeutung ein nach dem Lenken des Lastkraftwagens genossener Alkohol für den Ausgang des zu erwartenden Strafverfahrens haben müsse. Aber auch bei seiner Einvernahme als Beschuldigter im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens hat der Beschwerdeführer mit keinem Wort darauf hingewiesen, daß er nach der Fahrt mit dem Lkw Alkohol in größerem Ausmaß getrunken habe. Seine erst in der Berufung aufgestellte Behauptung des Nachtrunks erweise sich somit als eine vollkommen unglaubwürdige Schutzbehauptung, um mit allen Mitteln einer Bestrafung zu entgehen. Die Berufungsbehörde nehme somit als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges nichts mehr getrunken habe und daher die vom Arzt getroffene Feststellung über seinen Zustand den sicheren Beweis bringe, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Abänderung des bekämpften Straferkenntnisses habe erfolgen müssen, weil die Rechtfertigungsangaben, der Beschwerdeführer wäre bereits um 19,30 Uhr bei der Esso-Tankstelle gewesen, nicht habe widerlegt werden können. Abgesehen davon sei die Frage, ob der Beschwerdeführer erst um 21,00 Uhr oder bereits um 19,30 Uhr bei der Tankstelle gewesen sei, für die Beurteilung der Strafbarkeit seines Verhaltens vollkommen bedeutungslos.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Tat. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der Beschwerdeführer gibt zu, zur Tatzeit sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden zu haben. Er bestreitet aber, das Kraftfahrzeug in diesem Zustand gelenkt zuhaben. So bringt der Beschwerdeführer vor, daß die erhebenden Gendarmen ihn nicht beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten hätten, sondern ihn in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nur schlafend, über das Lenkrad gebeugt, angetroffen hätten. Diese Tatsache stelle aber nicht den Tatbestand der inkriminierten Verwaltungsübertretung dar. Der alkoholbeeinträchtigte Zustand sei dadurch entstanden, daß er im parkenden Fahrzeug Alkohol zu sich genommen habe, weil er sich in einem grippösen Zustand befunden habe. Er sei von Müdigkeit übermannt worden, habe sich über das Lenkrad gebeugt und sei eingeschlafen.

Dagegen ist die belangte Behörde der Ansicht, daß der Beschwerdeführer, falls er tatsächlich nach dem Lenken des Lkws die von ihm angegebenen Alkoholmengen zu sich genommen hätte, sofort bei seiner Beanstandung bzw. bei der klinischen Untersuchung auf diesen sehr bedeutsamen Umstand hingewiesen hätte. Der Beschwerdeführer hat vor Beginn der ärztlichen Untersuchung keine konkreten Ausführungen über seinen Alkoholkonsum gemacht, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkte klar hätte sein müssen, welche Bedeutung ein allenfalls nach dem Lenken eines Lkws genossener Alkohol für den Ausgang des zu erwartenden Strafverfahrens hätte haben müssen. Nicht einmal bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am 24. April 1975 im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß er erst nach der Fahrt mit dem Lkw Alkohol in größerem Ausmaße getrunken habe. Erstmals in der Berufung hat der Beschwerdeführer den „Nachtrunk“ behauptet. Diese Behauptung wertete die belangte Behörde als eine unglaubwürdige Schutzbehauptung, um mit allen Mitteln einer Bestrafung zu entgehen. Die belangte Behörde nahm sodann als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer nach dem Lenken des Kraftfahrzeugs nicht mehr getrunken habe und daher die vom Arzt getroffene Feststellung über seinen Zustand den sicheren Beweis erbringe, daß der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand das Fahrzeug zur Tankstelle gelenkt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht finden, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig gewesen und daher gesetzwidrig wäre. Durfte aber die belangte Behörde annehmen, daß der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, war sie auch berechtigt, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe zu verhängen.

Im übrigen wäre der Beschwerdeführer auch strafbar gewesen, wenn er tatsächlich, wie er selbst behauptet, das Fahrzeug nicht gelenkt, wohl aber nur in Betrieb genommen hätte, was er auch nicht bestreitet. Zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges gehört jedenfalls das Ingangsetzen des Motors vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1965, Zl. 851/65).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Vorschriften der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 18. März 1976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002214.X00

Im RIS seit

18.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Dokumentnummer

JWT_1975002214_19760318X00