Das nach den Satzungen der Gemeinnützigen Baugenossenschaft, Wohnungsgenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft einem Mitglied eingeräumte genossenschaftliche Anwaltschaftsrecht auf eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim begründet noch keinen konkreten Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955. Dieser Übereignungsanspruch entsteht für den endgültig feststehenden Erwerber erst mit dem Abschluß des Kaufvertrages über die Liegenschaft.Das nach den Satzungen der Gemeinnützigen Baugenossenschaft, Wohnungsgenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft einem Mitglied eingeräumte genossenschaftliche Anwaltschaftsrecht auf eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim begründet noch keinen konkreten Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955. Dieser Übereignungsanspruch entsteht für den endgültig feststehenden Erwerber erst mit dem Abschluß des Kaufvertrages über die Liegenschaft.