Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1976

Geschäftszahl

1062/75

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Übereignung besteht dann, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klageweg, also unmittelbar durchzusetzen vermag (Hinweis E VS 9.12.1971, 112/71).