Verwaltungsgerichtshof
24.09.1976
1062/75
Ein Anspruch auf Übereignung besteht dann, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klageweg, also unmittelbar durchzusetzen vermag (Hinweis E VS 9.12.1971, 112/71).