Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0890/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0890/75

Entscheidungsdatum

12.12.1975

Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36 lite
KFG 1967 §57 lita
KFGNov 1971 Art3 Abs5
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 57 heute
  2. KFG 1967 § 57 gültig ab 20.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  3. KFG 1967 § 57 gültig von 09.06.2016 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 57 gültig von 01.07.2007 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  5. KFG 1967 § 57 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  6. KFG 1967 § 57 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  7. KFG 1967 § 57 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  8. KFG 1967 § 57 gültig von 01.03.1998 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  9. KFG 1967 § 57 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  10. KFG 1967 § 57 gültig von 28.07.1990 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Die 6 Monate Toleranzfrist im Paragraph 57, Litera a, KFG 1967 kommt nur für Fahrzeuge zur Anwendung, die erst nach dem Jahre 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000890.X01

Im RIS seit

12.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1975000890_19751212X01

Rechtssatz für 0890/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0890/75

Entscheidungsdatum

12.12.1975

Index

KFG
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2228/70 E 4. November 1971 VwSlg 8101 A/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen. Andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdruckweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist (Hinweis B d OGH vom 26.3.1957, ArbSlg 6622).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000890.X02

Im RIS seit

12.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1975000890_19751212X02

Rechtssatz für 0890/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0890/75

Entscheidungsdatum

12.12.1975

Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Kompliziertheit einer dem Bfr bekannten Vorschrift ist kein Schuldenausschließungsgrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000890.X03

Im RIS seit

12.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1975000890_19751212X03

Rechtssatz für 0890/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0890/75

Entscheidungsdatum

12.12.1975

Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36 lite
KFG 1967 §57 lita
KFGNov 1971 Art3 Abs5
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 57 heute
  2. KFG 1967 § 57 gültig ab 20.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  3. KFG 1967 § 57 gültig von 09.06.2016 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 57 gültig von 01.07.2007 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  5. KFG 1967 § 57 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  6. KFG 1967 § 57 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  7. KFG 1967 § 57 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  8. KFG 1967 § 57 gültig von 01.03.1998 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  9. KFG 1967 § 57 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  10. KFG 1967 § 57 gültig von 28.07.1990 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Der Erlass des BM f Verkehr vom 19.4.1974, 570088-IV/3-1974 (Toleranzfrist bei der Begutachtungsplakette), ist nur eine Verwaltungsverordnung, aus der den Parteien kein Rechtsanspruch erwächst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000890.X04

Im RIS seit

12.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1975000890_19751212X04

Entscheidungstext 0890/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0890/75

Entscheidungsdatum

12.12.1975

Index

KFG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36 lite
KFG 1967 §57 lita
KFGNov 1971 Art3 Abs5
VStG §5 Abs2
VwRallg
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 57 heute
  2. KFG 1967 § 57 gültig ab 20.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  3. KFG 1967 § 57 gültig von 09.06.2016 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 57 gültig von 01.07.2007 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  5. KFG 1967 § 57 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  6. KFG 1967 § 57 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  7. KFG 1967 § 57 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  8. KFG 1967 § 57 gültig von 01.03.1998 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  9. KFG 1967 § 57 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  10. KFG 1967 § 57 gültig von 28.07.1990 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Mag. Dr. Kail, über die Beschwerde des ES in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien 1, Schubertring 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Februar 1975, Zl. MA 70-IX/St 78/74/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien-Bezirkspolizeikommissariat Liesing sprach mit Straferkenntnis vom 17. April 1974 aus, der Beschwerdeführer habe am 1. März 1974 um 16,30 Uhr in Wien 18, Staudgasse 3, einen Personenkraftwagen abgestellt gehabt, wobei am Fahrzeug eine nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Plakette angebracht war (Begutachtungsplakette). Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, a KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 begangen und es werde gemäß Paragraph 134, KFG gegen ihn eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. In der diesem Erkenntnis beigegebenen Begründung heißt es, der Tatbestand sei durch die Wachemeldung vom 4. März 1974 als erwiesen angenommen worden. Im übrigen werde der objektive, der Anzeige zugrunde liegende Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer verweise in rechtlicher Hinsicht auf einen Erlaß des Bundesministers für Verkehr, wonach er berechtigt sei, eine Plakette bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Begutachtungsplakette beizubringen. Nach Ansicht der Behörde erlösche die Gültigkeit der Plakette mit dem Ablauf jenes Monates und Jahres, welcher in die Plakette gelocht worden sei. Eine Anwendung des Paragraph 21, VStG erscheine bei Übertretungen des Paragraph 57, a KFG keinesfalls angezeigt. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers erstmals 1963 zum Verkehr zugelassen worden sei. Bei solchen Fahrzeugen erscheine eine fristgerechte Überprüfung angezeigt.

In der dagegen erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer, daß seine Bestrafung wegen Verstoßes gegen Paragraph 57, a KFG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG zu Unrecht erfolgt sei. Es sei richtig, daß sein Fahrzeug am 1. März 1974 am öffentlichen Verkehr teilgenommen habe, obwohl die Begutachtungsplakette im Dezember 1973 abgelaufen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch geglaubt, daß ihm auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eine Nachfrist hinsichtlich der wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG gewährt werde. Inzwischen sei er wohl über die gesetzlichen Bestimmungen belehrt worden. Damals sei es ihm jedoch nicht klar gewesen, daß die Übergangsbestimmung der Novelle 1971 das Kraftfahrgesetzes Geltung hätten und für Fahrzeuge, die mit einer Begutachtungsplakette Dezember 1973 versehen und vor dem 1. Jänner 1971 erstmals zum Verkehr zugelassen worden seien, die sechsmonatige Nachfrist nicht gelte. Dem Beschwerdeführer sei zwar bewußt, daß die Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften keinen Entschuldigungsgrund bilde, doch seien, im konkreten Fall die gesetzlichen Bestimmungen und Übergangsbestimmungen derart kompliziert, daß selbst Fachleute zumindest noch um die Jahreswende 1973/74 nicht immer hievon Kenntnis gehabt hätten. Es sei dem Beschwerdeführer bekannt, daß gerade über die Auslegung der sogenannten Übergangsbestimmungen die Rechtsmeinung des damals zuständigen Handelsministeriums eingeholt worden sei. Ihn treffe daher an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, VStG kein Verschulden. Der Beschwerdeführer berief sich nochmals, auf den Erlaß des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. Jänner 1974, Zl. 52.007/-IV/3/74, worin zum Ausdruck gebracht werde, daß bei Vollziehung des Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 nach Möglichkeit weitgehend im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG vorgegangen werden solle.

Die belangte Behörde bestätigte mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 1975 das Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 mit der Abänderung, daß in der Tatumschreibung nach den Worten „abgestellt gehabt“ der Klammerausdruck „(somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet)“ einzufügen sei und setzte die Strafe jedoch ausnahmsweise auf S 200,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) herab. In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, daß der Tatbestand unbestritten feststehe. Auf dem Fahrzeug des Beschwerdeführers Personenkraftwagen Ford Galaxie 500 habe sich eine Begutachtungsplakette mit der Lochung 12/73 befunden. Der Beschwerdeführer hätte demnach ab diesem Zeitpunkt eine neue Begutachtungsplakette benötigt. Zu den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers sei zu sagen, daß der zitierte Erlaß (Verwaltungsverordnung) primär an die erstinstanzliche Behörde gerichtet gewesen sei. Der Erlaß könne jedoch die gesetzliche Vorschrift nicht außer Kraft setzen. Der Beschwerdeführer kenne aus der Verwaltungsverordnung keinen Rechtsanspruch ableiten, weil sich diese Vorschrift lediglich an die Organwalter der Behörde richte. Aus der Lochung 12/73 sei eindeutig zu erkennen, daß im Monat Dezember 1973 die nächste Überprüfung des Kraftfahrzeuges fällig gewesen sei. Wenngleich sein Schuldgehalt nicht besonders erheblich anzusehen sei, habe der Beschwerdeführer von Schuld nicht freigesprochen werden können, weil er sich nicht auf Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften berufen könne, zumal ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG zur Pflicht gemacht werde, sich über die notwendigen einschlägigen Verwaltungsvorschriften Kenntnis zu verschaffen. Darüber hinaus habe er gewußt, daß die Gültigkeit der Plakette bereits abgelaufen sei, was von ihm nicht bestritten werde. Somit habe der Beschwerdeführer aber nicht beweisen können, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre. Im übrigen hätte er allenfalls die Rechtslage durch eine Anfrage bei der zuständigen Behörde erfahren können.

Dagegen richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der im wesentlichen die gleichen Argumente wie in der Berufung vorgebracht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei im Paragraph 57, a Absatz eins, Litera a bis d angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57, a Absatz eins, letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. Paragraph 57, a. Absatz 3, KVG 1967 in der Fassung der Novelle vom 8. Juli 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971, lautet:

„Die wiederkehrende Begutachtung ist 3 Jahre nach der ersten Zulassung 2 Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung jeweils vom Ablauf dieses Zeitraumes bis zum Ablauf des 6. darauffolgenden Kalendermonates vornehmen zu lassen.“

Artikel römisch drei, Absatz 5, der zitierten Kraftfahrgesetz-Novelle 1971 bestimmt, soweit der Gesetzestext im vorliegenden Fall von rechtlicher Bedeutung ist, daß die gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 93, (Paragraph 57, a Absatz eins,) wiederkehrend zu begutachtenden Fahrzeuge, wenn sie erstmals vor dem 1. Jänner 1969 zugelassen worden sind, erstmals bis 31. Dezember 1973, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jähren nach der letzten Überprüfung erstmals zu begutachten sind.

Primär stützt der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf einen Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 19. Juli 1974, Zl. 57088-IV/3-1974, mit dem dieser allen Landeshauptmännern hinsichtlich der Auslegung der oben zitierten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Kraftfahrgesetz-Novelle 1971 zur Kenntnis brachte, daß „im Interesse der zwingenden Notwendigkeit, die Vollziehbarkeit der beiden zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, die im Paragraph 57, a Absatz 3, KFG 1967 angeführte Bestimmung über die Toleranzfrist auch in den im Artikel römisch drei, Absatz 5, angeführten Fällen anzuwenden sei“. Abgesehen davon, daß die Tatzeit im vorliegenden Fall vor dem zitierten Erlaß liegt und schon aus diesem Grund für den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen könnte, handelt es sich bei dem Erlaß nicht um eine Verordnung mit normativem Charakter, sondern um eine Bekanntgabe einer Rechtsanschauung der Oberbehörde an Unterbehörden. Der Umstand, daß Parteien und Behörden damit rechnen können, daß die Behörde anfallende Verwaltungssachen im Sinne der bekanntgegebenen Rechtsauffassung entscheiden werde, genügt allein noch nicht, um derartigen Erlässen normativen Charakter zu verleihen. Der angezogene Erlaß des Bundesministers der Verkehr stellt daher, wie von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausgeführt worden ist, nur eine Verwaltungsverordnung dar, aus der den Parteien kein Rechtsanspruch erwächst.

Dem Beschwerdeführer kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, daß der Gesetzeswortlaut des Paragraph 57, a Absatz 3, KFG 1967 im Zusammenhalt mit Artikel römisch drei, Absatz 5, Kraftfahrgesetz-Novelle 1971 derart kompliziert sei, daß selbst Fachleute zumindest um die Jahreswende 1973/74 unterschiedlicher Auffassung gewesen wären. Der oben behandelte Erlaß des Bundesministers für Verkehr stellt dafür kein Indiz dar, weil in diesem ausdrücklich nicht eine Unklarheit des Gesetzes geklärt werden soll, sondern nur eine für die Behörde erleichterte Handhabung der zitierten Bestimmungen herbeigeführt werden sollte. Paragraph 57, a Absatz 3, KFG 1967 stellt im Zusammenhalt mit den Übergangsbestimmungen des Artikel römisch drei, Absatz 5, der Kraftfahrgesetz-Novelle 1971 in eindeutig erkennbarer Weise klar, welche Fristen für die wiederkehrende Begutachtung von den Zulassungsbesitzern von Fahrzeugen einzuhalten sind. Daß die Kraftfahrgesetz-Novelle 1971 bezüglich der Bestimmung des Paragraph 57, a Absatz 3, KFG die erstmalige wiederkehrende Begutachtung 3 Jahre nach der ersten Zulassung vorschreibt, kann diese Bestimmung begrifflich nur für Fahrzeuge gelten, die erst nach dem Jahre 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind. Der Gesetzgeber mußte daher die Fristen für die wiederkehrende Begutachtung der Fahrzeuge, die vor dem Jahre 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, in einer entsprechenden Übergangsbestimmung regeln. Dies hat er in Artikel römisch drei, Absatz 5, insofern getan, als er bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1969 erstmals zugelassen worden sind, die erstmalige wiederkehrende Begutachtung bis Dezember 1973 angeordnet hat. In dieser Übergangsvorschrift ist nicht wie im Paragraph 57, a Absatz 3, KFG 1967 eine mach Ablauf der drei Jahre nach dem Zulassungsbesitzer zustehende Frist von sechs Monaten für die Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung gewährt. Aus diesem Grund kann für derartige Fahrzeuge (um ein solches handelt es sich bei dem des Beschwerdeführers) eine sogenannte Toleranzfrist dem Artikel römisch drei, Absatz 5, Kraftfahrgesetz-Novelle 1971 nicht entnommen werden. Der Wortlaut der zuletzt zitierten gesetzlichen Bestimmung schließt sogar aus, daß der Gesetzgeber die im Paragraph 57, a Absatz 3, KFG 1967 normierte Toleranzfrist auch in diesen Fällen anwenden wollte, weil der Gesetzgeber zuletzt gewiß nicht ausdrücklich angeordnet hätte, daß die erstmalige wiederkehrende Begutachtung „bis 31. Dezember 1973“ vorzunehmen sei. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, den Willen des Gesetzgebers zu erforschen, wenn der klare Wortlaut eines Gesetzes nur in einer Richtung verstanden werden kann. Dennoch soll der Vollständigkeit halber hier noch darauf verwiesen werden, daß den Zulassungsbesitzern, deren Fahrzeuge vor dem 1. Jänner 1969 erstmals zugelassen worden sind, durch die Bestimmung des Artikel römisch drei, Absatz 5, Kraftfahrgesetz-Novelle 1971 ohnehin bis zur erstmaligen wiederkehrenden Begutachtung ein Zeitraum von mehr als 4 Jahren eingeräumt ist. Es ist daher in dieser Bestimmung auch keine Schlechterstellung jener Zulassungsbesitzer zu erkennen, wenn ihnen nicht überdies noch eine Toleranzfrist von sechs Monaten eingeräumt wird.

Angesichts der Klarheit der Gesetzeslage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, daß dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich ist, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, die Gesetzesvorschrift nicht gekannt zu haben, sondern sich nur auf die Kompliziertheit der gesetzlichen Vorschrift beruft. Der behauptete Schuldausschließungsgrund liegt daher nicht vor, weshalb die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie angesichts der unbestrittenen Sach- und der erörterten Rechtslage den Beschwerdeführer der Übertretung des Paragraph 57, a Absatz 3, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 schuldig erkannt hat.

Der unbegründeten Beschwerde mußte daher gemäß 42 Absatz eins, VwGG 1965 ein Erfolg versagt bleiben.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 12. Dezember 1975

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000890.X00

Im RIS seit

12.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2022

Dokumentnummer

JWT_1975000890_19751212X00