Beiträge eines im Ruhestand befindlichen öffentlich-rechtlichen Bediensteten zur Fachgewerkschaft sind Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3, weil der Begriff des Berufsverbandes hier weit zu fassen ist.Beiträge eines im Ruhestand befindlichen öffentlich-rechtlichen Bediensteten zur Fachgewerkschaft sind Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,, weil der Begriff des Berufsverbandes hier weit zu fassen ist.