Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1975

Geschäftszahl

2006/74

Rechtssatz

Wenn aus dem Wortlaut eines kundgemachten Gesetzes und seinem Sinn anderes hervorleuchtet als aus dem es begründenden Motivenbericht, so ist dem Gesetz gegenüber den Erläuterungen der Vorrang einzuräumen.