Eine baubehördliche Verfügung bildet nur dann eine Voraussetzung der Strafbarkeit, wenn sie nicht bloß formell, sondern auch materiell in der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift begründet ist (Hinweis E 20.11.1972, 1707/71, VwSlg 8316 A/1972). Wenn der Baubewilligungsbescheid den Bau einer Garage betrifft, über Einstellplätze aber nicht abzusprechen war (§ 11 RGaO) kann das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschreibung über das Abstellen von Fahrzeugen auf einer unverbauten Fläche keine Strafbarkeit gemäß § 96 Abs 3 Linzer Bauordnung begründen.Eine baubehördliche Verfügung bildet nur dann eine Voraussetzung der Strafbarkeit, wenn sie nicht bloß formell, sondern auch materiell in der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift begründet ist (Hinweis E 20.11.1972, 1707/71, VwSlg 8316 A/1972). Wenn der Baubewilligungsbescheid den Bau einer Garage betrifft, über Einstellplätze aber nicht abzusprechen war (Paragraph 11, RGaO) kann das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschreibung über das Abstellen von Fahrzeugen auf einer unverbauten Fläche keine Strafbarkeit gemäß Paragraph 96, Absatz 3, Linzer Bauordnung begründen.