Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1975

Geschäftszahl

1802/74

Rechtssatz

Vorschreibungen in einem Baubewilligungsbescheid können sich nicht an Außenstehende richten. Ist daher von Dritter einer Vorschreibung zuwidergehandelt worden, kann der Bauwerber weder als unmittelbarer noch als mittelbarer Täter zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gezogen werden.