Verwaltungsgerichtshof
29.04.1975
1802/74
Vorschreibungen in einem Baubewilligungsbescheid können sich nicht an Außenstehende richten. Ist daher von Dritter einer Vorschreibung zuwidergehandelt worden, kann der Bauwerber weder als unmittelbarer noch als mittelbarer Täter zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gezogen werden.