Eine auf Grund eines Sondervertrages gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angestellte Justizbedienstete, die vereinbarungsgemäß für die Justizverwaltung Schreibarbeiten in der eigenen Wohnung verrichtet, unterliegt hinsichtlich dieser Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs 1 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 AlVG 1958.Eine auf Grund eines Sondervertrages gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angestellte Justizbedienstete, die vereinbarungsgemäß für die Justizverwaltung Schreibarbeiten in der eigenen Wohnung verrichtet, unterliegt hinsichtlich dieser Beschäftigung der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG 1958.