Wenn § 50 Abs 6 VStG 1950 vorschreibt, daß die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs 2) binnen einer Frist von zwei Wochen als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt, dann besagt dies, daß eine Einzahlung auf andere Weise als mittels des genannten Beleges als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages anzusehen ist.Wenn Paragraph 50, Absatz 6, VStG 1950 vorschreibt, daß die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Absatz 2,) binnen einer Frist von zwei Wochen als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt, dann besagt dies, daß eine Einzahlung auf andere Weise als mittels des genannten Beleges als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages anzusehen ist.