Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0761/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0761/74

Entscheidungsdatum

07.04.1975

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 18, KOVG ist nicht gegeben, wenn sich der Beschädigte auf ihm zumutbare Weise durch Übung oder durch technische Vorrichtungen selbst behelfen kann oder wenn für persönliche Dienstleistungen hiezu befugte Gewerbsleute oder Angehörige des Beschädigten in Anspruch genommen werden können, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde (Hinweis auf E 10.2.1954, 2294/53). Für den Verbandwechsel ist grundsätzlich Familienhilfe zumutbar, ebenso für das Schneiden der Zehennägel.

Schlagworte

Fälligkeit Neubemessung und Einstellung der Pflegezulage (siehe auch KOVG §51 Abs1, KOVG §52 Abs2 und 3 Z3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000761.X01

Im RIS seit

27.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014

Dokumentnummer

JWR_1974000761_19750407X01

Rechtssatz für 0761/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0761/74

Entscheidungsdatum

07.04.1975

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2496/56 E 26. Juni 1959 VwSlg 5007 A/1959 RS 3

Stammrechtssatz

Zur Begründung eines Bescheides gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 60 AVG, insbesondere hinsichtlich der Begründung von einander widersprechenden Sachverständigengutachten.

Schlagworte

Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von Sachverständigengutachten Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Beurteilung einander widersprechender Aussagen Sachverständiger Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000761.X02

Im RIS seit

27.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014

Dokumentnummer

JWR_1974000761_19750407X02

Rechtssatz für 0761/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0761/74

Entscheidungsdatum

07.04.1975

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1294/63 E 24. April 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn auch eine eindeutige Feststellung der Ursachen eines Leidens nicht möglich ist, weil verschiedene Möglichkeiten bestehen, so kann doch gleichzeitig nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft eine bestimmte Ursache mit Sicherheit auszuschließen sein.

Schlagworte

Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige Beweismittel Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000761.X03

Im RIS seit

27.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014

Dokumentnummer

JWR_1974000761_19750407X03

Rechtssatz für 0761/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0761/74

Entscheidungsdatum

07.04.1975

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §90 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1065/71 E 19. Juni 1972 RS 2 (hier: Bei Vorliegen zweier schlüssiger vollinhaltlich übereinstimmender Gutachten keine Verpflichtung zur Einholung eines klinischen Gutachtens.)

Stammrechtssatz

Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Versorgungsbehörden gem Paragraph 90, KOVG ärztliche Sachverständige zu befragen. Es besteht aber kein Anspruch der Versorgungswerber darauf der die Versorgungsbehörden zur Einholung eines klinischen Gutachtens zwingt.

Schlagworte

Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige Beweismittel Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000761.X04

Im RIS seit

27.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014

Dokumentnummer

JWR_1974000761_19750407X04

Rechtssatz für 0761/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0761/74

Entscheidungsdatum

07.04.1975

Index

67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Beim Beruf eines Kassiers einer landwirtschaftlichen Genossenschaft liegen berufliche Sonderverhältnisse nicht vor. (Hinweis auf die E vom 12.9.1963, 0415/63 und 15.10.1971, 0989/71)

Schlagworte

Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere Dienstbeschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000761.X05

Im RIS seit

27.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014

Dokumentnummer

JWR_1974000761_19750407X05

Rechtssatz für 0761/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

0761/74

Entscheidungsdatum

07.04.1975

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49 Abs2;
VwGG §52 Abs1;
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nur einmal ist Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, wenn die belangte Behörde zu einer Beschwerde gegen zwei Bescheide nur einen Verwaltungsakt und eine Gegenschrift vorgelegt hat.

Schlagworte

Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000761.X06

Im RIS seit

27.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014

Dokumentnummer

JWR_1974000761_19750407X06

Entscheidungstext 0761/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0761/74

Entscheidungsdatum

07.04.1975

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §58 Abs2 impl;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §93 Abs3 lita impl;
KOVG 1957 §18 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §8;
KOVG 1957 §90 Abs1;
VwGG §49 Abs2;
VwGG §52 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Raschauer, Dr. Kirschner, Dr. Liska und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa, über die Beschwerde des FT in W, vertreten durch Dr. Herbert Machatschek, Rechtsanwalt in Wien römisch sieben, Burggasse 28-52, gegen die beiden Bescheide beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. März 1974, Zl. 8111/123.722, betreffend 1.) Pflegezulage und

2.) Beschädigtenrente, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezieht auf Grund des Bescheides der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. November 1964 wegen der als Dienstbeschädigungen anerkannten Gesundheitsschädigungen Verkürzung des linken Oberschenkels nach Schußbruch, chronische Knochenmarkseiterung mit Fistelbildung, Knieversteifung und Krampfaderbildung, Stecksplitter, eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 80 v.H. Ein Antrag auf Gewährung von Pflegezulage wurde (wie schon vorher andere derartige Anträge) abgewiesen.

Mit einer Eingabe vom 29. September 1972 machte der Beschwerdeführer eine Verschlimmerung der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung geltend und begehrte weiters, es mögen auch folgende, von der römisch eins. Medizinischen Universitätsklinik in Wien festgestellten Gesundheitsschädigungen als "mittelbare Dienstbeschädigungsfolgen" anerkannt werden: Polycythaemia vera, traumatisches Hämatom an der rechten Körperseite, diabetische Stoffwechsellage, Hepatosplenomegalie, Sacraldecubitus, Gerinnungstörung bei polycythämischer Thrombozytose. Schließlich stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung der Pflegezulage, da er wegen des Dienstbeschädigungsleidens und den damit verbundenen Folgezuständen nicht in der Lage sei, sich allein an- und auszukleiden oder die Körperreinigung vorzunehmen.

Gestützt auf ein chirurgisches und ein internes fachärztliches Gutachten sowie eine berufskundliche Beurteilung wies das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 8. November 1972 die beiden Anträge ab, weil weder eine Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten sei noch die neu geltend gemachten Gesundheitsschädigungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung stünden. In einem gesonderten Bescheid vom 17. November 1972 wies das Landesinvalidenamt auch den Antrag auf Gewährung der Pflegezulage ab, weil der Beschwerdeführer die lebensnotwendigen Verrichtungen allein durchführen könne.

Gegen beide Bescheide berief der Beschwerdeführer. In der Berufung gegen den Bescheid, betreffend Beschädigtenrente, wurde vorgebracht, daß die von der römisch eins. Medizinischen Universitätsklinik in Wien festgestellten Gesundheitsschädigungen vorwiegend durch die medikamentöse Behandlung eingetreten seien. Oberdies sei es bei der Osteomyelitis in letzter Zeit zu einer beträchtlichen Verschlechterung gekommen. Als "mittelbare Dienstbeschädigungsfolge" würden durch Fehlbelastung Schmerzen in der Wirbelsäule auftreten. Im Hinblick auf seine Dienstbeschädigung habe sich der Beschwerdeführer von seinem Beruf als Landwirt abgewendet. Aber auch in seiner Tätigkeit als Kassier sei er durch die Dienstbeschädigung in einer Weise behindert, das seine Tauglichkeitsminderung das Ausmaß der Richtsatzeinschätzung überschreite. Die Berufung gegen die Abweisung der Gewährung der Pflegezulage machte neuerlich geltend, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich allein an- und auszukleiden oder die Körperreinigung vorzunehmen. Die Hilfeleistung, die er in Anspruch nehmen müsse, würde das im Rahmen des sittlichen Familienbandes Zumutbare überschreiten.

Im Hinblick auf die Berufungen holte die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland mehrere fachärztliche Gutachten ein. Der Internist Dr. S führte in seinem Gutachten folgendes aus:

"Die Ursache der primären Polycythamie, das heißt der gesteigerten Haemoglobin- und Erythrocytenproduktion, ist unklar. Die Erkrankung wird prinzipiell zu den Neoplasien des erythropoetischen Systems gezählt. Bei der Behandlung dieser Erkrankung kann es zu unvermeidlichen medikamentösen Nebenwirkungen , so z.B. auch mit Vercyte kommen. Es besteht kein Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung oder mit anderen (dem) Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen. Die in der Berufung angeführte Haepatosplenomegalie, Sacraldecubitus und Gerinnungsstörung sind eine Folge der Polycythaemie. Auch die diabetische Stoffwechsellage steht in keinerlei Zusammenhang mit der Wehrdienstbeschädigung. Von interner Seite ist der Kläger überdies hinaus in der Lage, alle lebensnotwendigen Verrichtungen ohne fremde Hilfe durchzuführen und ist auch nicht an das Bett gebunden."

Die zusammenfassende Beurteilung des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. M kam im wesentlichen zum selben Ergebnis wie der erwähnte Bescheid der Schiedskommission vom 23. November 1964, wobei er aber zusätzlich eine sekundäre Arthrose im Hüftgelenk links bei geringer Bewegungseinschränkung einseitig als Dienstbeschädigung beurteilte. Diese Gesundheitsschädigung bewirkte aber laut Dr. M keine Änderung der mit 80 v.H. eingeschätzten Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit. Dem Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. P zufolge, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage zu begutachten hatte, ist der Beschwerdeführer in der Lage, allein zu essen und die Notdurft zu verrichten. Er könne sich unter Zuhilfenahme einer Manuszange, von Zugstiefletten und einer Stielwaschbürste allein an- und ausziehen und die Körperreinigung vornehmen. Er sei auch imstande, den notwendigen Verbandwechsel am linken Oberschenkel allein und ohne fremde Hilfe durchzuführen, da das Hüftgelenk links beinahe bis zum rechten Winkel gebeugt werden könne und die Beweglichkeit der Wirbelsäule nicht wesentlich eingeschränkt sei. Er sei auch imstande, allein außer Haus zu gehen und sich die notwendigen Nahrungsmittel, Medikamente und Heizmaterial zu besorgen; er komme ja auch allein zur Untersuchung und verwende keinerlei Stockhilfe. Es könne ihm somit auch zugemutet werden, sich einfache Speisen selbst anzurichten und einen Ofen zu beheizen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seinen täglichen Bedürfnissen allein nachzukommen.

Die von der belangten Behörde ebenfalls eingeholte berufskundliche Beurteilung ergab, bei der nach der Berufsgeschichte dem Beschwerdeführer billigerweise sozial zumutbaren Erwerbstätigkeit eines Kassiers in einer Landwirtschaftsgenossenschaft komme es durch die Dienstbeschädigung nicht zur Beeinträchtigung der Erbringung überdurchschnittlicher Berufsanforderungen. Die sehr schweren Verwundungsfolgen an der linken unteren Extremität begründeten deshalb keine beruflichen Sonderverhältnisse, weil physisch schwere Arbeiten in Form von körperlicher Schwerarbeit nicht anfallen, sitzen als Arbeitshaltung dominiere, während Stehen oder Gehen als ausgesprochene Dauerleistung nicht berufsnotwendig seien.

Gestützt auf die fachärztlichen Gutachten und das Ergebnis der berufskundlichen Beurteilung wies die belangte Behörde beide Berufungen mit den angefochtenen Bescheiden als unbegründet ab. Da im erhobenen Befund (Paragraph 7, KOVG 1957) gegenüber dem Vergleichsbefund keine maßgebliche Änderung eingetreten sei und auch die beruflichen Verhältnisse (Paragraph 8, KOVG 1957) unverändert geblieben seien, wären die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Grundrente gemäß Paragraph 52, KOVG 1957 nicht gegeben. Es bestehe weder auf Grund der Dienstbeschädigungsfolgen nach Paragraph 18, KOVG 1957 noch bei Berücksichtigung des Gesamtleidenszustandes nach Paragraph 18, a KOVG 1957 Hilflosigkeit.

Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Die zur Beurteilung der Frage der Hilflosigkeit herangezogenen ärztlichen Sachverständigen haben in beiden Instanzen des Verwaltungsverfahrens übereinstimmend festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Lage sei, alle lebensnotwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens (An- und Auskleiden, Körperreinigung, Nahrungsaufnahme und Verrichtung der Notdurft) auszuüben. Der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. P hat im einzelnen dargetan, mit welchen technischen Hilfsmitteln das An- und Auskleiden und die Körperreinigung zu bewerkstelligen sind. Dagegen setzte der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen des im Berufungsverfahren eingeräumten Parteiengehörs als auch in der Beschwerde die beweislose Behauptung, daß er zu den genannten Verrichtungen nicht in der Lage sei, womit er jedoch die schlüssigen Sachverständigengutachten nicht entkräften kann. Für den Verbandwechsel aber, der laut Beschwerde nur mit Hilfe einer zweiten Person durchgeführt werden kann, ist Familienunterstützung zumutbar vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1970, Zl. 505/69). Das gilt auch für das Schneiden der Zehennägel. Die Ausführungen, es müsse immer jemand in der Nähe des Beschwerdeführers sein, wenn er seine Notdurft verrichte, finden sich erstmals in der Beschwerde und stellen damit eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 unbeachtliche Neuerung dar.

Die Rüge der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei entgegen den Feststellungen im Befund des ärztlichen Sachverständigen nicht allein zum Invalidenamt gekommen und sei auch nicht ohne Stock zum Untersuchungstisch gegangen, ist deshalb ohne Bedeutung, weil sich aus diesen Umständen ebenfalls keine Hilflosigkeit ableiten ließe.

Wenn sich sohin die belangte Behörde auf das ärztliche Sachverständigengutachten des Dr. P stützen konnte, war sie nicht gehalten, dem Wunsche der Beschwerde entsprechend ein weiteres Gutachten einzuholen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1962, Zl. 2467/59).

2. Es trifft zwar entsprechend den Beschwerdeausführungen zu, daß laut angefochtenem Bescheid die in ihm in einigen Punkten angeführten Gesundheitsschädigungen "eine Verschlimmerung ergeben". Unter dieser "Verschlimmerung" ist jedoch nicht eine Verschlimmerung gegenüber den früher festgestellten und als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen für die höhere Gesamteinschätzung nach Paragraph 3, der Richtsatzverordnung zu verstehen.

Dies geht eindeutig aus dem Zusammenhang des angefochtenen Bescheides hervor, der zuerst die einzelnen Dienstbeschädigungen und die von ihnen verursachten Minderungen der Erwerbsfähigkeit (maximal 40 v.H.) anführt und dann unter Hinweis auf Paragraph 3, der Richtsatzverordnung auf Grund der "Verschlimmerung" im Sinne eines Zusammenwirkens der einzelnen Gesundheitsschädigungen zu einer Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. gelangt. Damit folgt der angefochtene Bescheid im übrigen der vom Sachverständigen Dr. M gewählten Methode, aus der ebenfalls zweifelsfrei hervorleuchtet, daß der zuerst von diesem Sachverständigen verwendete Ausdruck der "Verschlimmerung" eine höhere Gesamteinschätzung im beschriebenen Sinn bedeutet. Die von der Beschwerde angedeutete Unschlüssigkeit des Gutachtens des Dr. M liegt daher insoweit nicht vor; insbesondere läßt sich aus dem Wort "Verschlimmerung" nicht die von der Beschwerde offenbar angenommene Verschlimmerung gegenüber früheren Vergleichsbefunden ableiten. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausdruck "Verschlimmerung" ist zwar nicht glücklich gewählt, doch bedeutet dies keinen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Auch darin liegt keine Unschlüssigkeit, daß die belangte Behörde zwar entsprechend dem Gutachten Dris. M bei der Richtsatzeinschätzung erstmals eine sekundäre Arthrose im Hüftgelenk links als Dienstbeschädigung berücksichtigte, dennoch aber keine höhere Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als mit 80 v.H. vornahm, weil aus dem angefochtenen Bescheid ebenso wie aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten schlüssig hervorgeht, daß die sekundäre Arthrose nur eine geringe einseitige Bewegungseinschränkung bewirkt, die keine Änderng in bezug auf die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt.

Bezüglich der chronischen Osteomelitis hat der in erster Instanz als Sachverständiger herangezogene Facharzt für Chirurgie Dr. L am 25. Juli 1972 am linken Oberschenkel eine Fistelöffnung mit geringer Sekretion festgestellt. Der schon genannte Dr. M erhob am 6. März 1973 gleichfalls nur eine geringe Fisteleiterung.

Der ebenfalls bereits erwähnte Dr. P fand am 12. Dezember 1973 eine Fistelöffnung, aus der sich in den aufgelegten Verband bräunlich eitriges Sekret in mäßiger Menge entleerte. Dr. L und Dr. N ordneten die chronische Osteomyelitis dem Richtsatz I/h/199 der Richtsatzverordnung zu, der lautet "Osteomyelitis, röntgenologisch nachweisbar mit geringer Fistelbildung oder sicheren Zeichen von Aktivität". Dieser Einstufung konnte die belangte Behörde deshalb folgen, weil für die vom Beschwerdeführer geforderte Einstufung der Osteomyelitis unter den Richtsatz I/h/200 die dort verlangte starke Fisteleiterung nicht vorlag. Wenn sich der Beschwerdeführer aber beim Parteiengehör im Zuge des Berufungsverfahrens und nunmehr in der Beschwerde auf die wechselnde Intensität der Osteomyelitis beruft, so wäre es beim vorliegenden Sachverhalt an ihm gelegen gewesen, dieses Vorbringen im Verwaltungsverfahren durch entsprechende Beweise zu untermauern. Die belangte Behörde war nach der Sachlage zu weiteren Erhebungen nicht verhalten.

Bezüglich der internen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers liegen drei fachärztliche Äußerungen vor: Ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Schreiben der römisch eins. Medizinischen Universitätsklinik in Wien vom 5. Mai 1972, ein im erstinstanzlichen Verfahren eingeholtes ärztliches Gutachten des Internisten Dr. D und das in zweiter Instanz eingeholte Gutachten des Internisten Dr. S. Während das Schreiben der römisch eins. Medizinischen Universitätsklinik in Wien nur die Tatsache der inneren Erkrankungen festhält, nehmen Dr. D und Dr. S auch zur Frage der Kausalität Stellung und schließen beide einen Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung oder mit anderen dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen aus. Das Gutachten des Dr. S wird nicht dadurch unschlüssig, daß es die Ursache der primären Polycythaemie als unklar bezeichnet; denn wenn auch eine eindeutige Feststellung der Ursachen eines Leidens nicht möglich ist, weil verschiedene Möglichkeiten bestehen, so kann doch gleichzeitig nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft eine bestimmte Ursache mit Sicherheit auszuschließen sein (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 24. April 1964, Zl. 1294/63). Im übrigen war die belangte Behörde in Anbetracht der zwei inhaltlich übereinstimmenden, schlüssigen und vollständigen internen Gutachten nicht verpflichtet, auch noch das vom Beschwerdeführer beantragte Gutachten einer Universitätsklinik einzuholen (siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1969, Zl. 1057/68, und vom 19. Juni 1972, Zl. 1065/71).

Bei der Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 kann nunmehr auch nach dem Beschwerdevorbringen vom Beruf eines Angestellten (Kassier) einer landwirtschaftlichen Genossenschaft ausgegangen werden, der vorwiegend Büroarbeiten zu verrichten hat. Mit ähnlichen Fällen - dem Beruf eines Bilanzbuchhalters und dem einer Lohnverrechnerin - hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 12. September 1963, Zl. 415/63, und vom 15. Oktober 1971, Zl. 989/71, auseinandergesetzt. Hiebei kam der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung, daß berufliche Sonderverhältnisse, die eine Anwendung des Paragraph 8, KOVG 1957 gerechtfertigt hätten, nicht gegeben waren. Diese Auffassung vertritt der Gerichtshof auch im vorliegenden Fall, zumal die belangte Behörde übereinstimmend mit der zitierten Rechtsprechung überzeugend darlegen konnte, daß beim Beruf eines Kassiers einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, den der Beschwerdeführer überwiegend ausübt, berufliche Sonderverhältnisse nicht vorliegen.

Demnach ergibt sich, daß die angefochtenen Bescheide weder an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes leiden noch die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, insbesondere auf Artikel römisch vier, Absatz 2, dieser Verordnung. Der belangten Behörde waren jedoch nur je einmal die für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand vorgesehenen Beträge zuzusprechen, da sie nur einen Akt vorgelegt und nur eine Gegenschrift zur gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erstattet hat. Wien, am 7. April 1975

Schlagworte

Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von Sachverständigengutachten Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Beurteilung einander widersprechender Aussagen Sachverständiger Fälligkeit Neubemessung und Einstellung der Pflegezulage (siehe auch KOVG §51 Abs1, KOVG §52 Abs2 und 3 Z3) Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere Dienstbeschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000761.X00

Im RIS seit

27.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014

Dokumentnummer

JWT_1974000761_19750407X00