Im Bescheid über die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 Z 3 GG 1956 müssen nach vorausgegangenem ordnungsmäßigen Dienstrechtsverfahren, an dem der Beamte zu beteiligen ist, alle Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich der Grad der höheren Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, sowie das zeitliche und mengenmäßige Ausmaß der von ihm zu erbringenden Mehrleistungen ergeben (hier: Beamter der Dienstklasse IX).Im Bescheid über die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 müssen nach vorausgegangenem ordnungsmäßigen Dienstrechtsverfahren, an dem der Beamte zu beteiligen ist, alle Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich der Grad der höheren Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, sowie das zeitliche und mengenmäßige Ausmaß der von ihm zu erbringenden Mehrleistungen ergeben (hier: Beamter der Dienstklasse römisch neun).