Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1974

Geschäftszahl

0653/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1115/73 E 20. September 1973 VwSlg 8464 A/1973 RS 2

Stammrechtssatz

Der Gesetzestext bietet keinen Anhaltspunkt dafür, aus dem Höchstausmaß von vier Vorrückungsbeträgen abzuleiten, daß selbst für den höchsten Grad höhere Verantwortung allein nur zwei und für das höchste zeitliche und mengenmäßige Ausmaß von Mehrleistungen allein gleichfalls nur zwei Vorrückungsbeträge gewährt werden dürfen. Es wird nur eine globale Höchstgrenze für die Verwendungszulage bestimmt und festgestellt, auf welche Momente im Einzelfall bei der Bemessung Bedacht zu nehmen ist.