Verwaltungsgerichtshof
17.06.1974
0653/74
GRS wie 1115/73 E 20. September 1973 VwSlg 8464 A/1973 RS 2
Der Gesetzestext bietet keinen Anhaltspunkt dafür, aus dem Höchstausmaß von vier Vorrückungsbeträgen abzuleiten, daß selbst für den höchsten Grad höhere Verantwortung allein nur zwei und für das höchste zeitliche und mengenmäßige Ausmaß von Mehrleistungen allein gleichfalls nur zwei Vorrückungsbeträge gewährt werden dürfen. Es wird nur eine globale Höchstgrenze für die Verwendungszulage bestimmt und festgestellt, auf welche Momente im Einzelfall bei der Bemessung Bedacht zu nehmen ist.