Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0592/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0592/74

Entscheidungsdatum

26.09.1974

Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien

Norm

GetränkesteuerG Wr 1948 §3 Abs1;
GetränkesteuerGDV Wr Art2;

Rechtssatz

Zur Schätzung des getränkesteuerpflichtigen Anteiles an Gesamtentgelt im Falle eines Gesamtentgeltes für steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige Waren bzw Leistungen sind solche Vergleichsbetriebe heranzuziehen, deren wirtschaftliche Erscheinungsform und deren Preisniveau dem steuerpflichtigen Unternehmen entsprechen; auf die Gewerbeberechtigung und die Kategorisierung durch den Fremdenverkehrsverband und die Fachgruppe der Gastbetriebe und Schankbetriebe kommt es nicht an, solange sich diese Verschiedenheiten nicht auch in einem verschiedenen Preis ausdrücken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000592.X01

Im RIS seit

26.09.1974

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1974000592_19740926X01

Rechtssatz für 0592/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0592/74

Entscheidungsdatum

26.09.1974

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0484/67 E 3. Mai 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Hat der VwGH einen Bescheid zur Gänze aufgehoben (hier wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften), so ist an sich der Behörde die gesamte Entscheidungsaufgabe neu gestellt. Erfolgte aber die Aufhebung nur deshalb zur Gänze, weil eine Trennung im Spruche des Erkenntnisses wegen der Einheit des angefochtenen Bescheides nicht möglich war, und hat der Gerichtshof in einzelnen Belangen keinen Verfahrensmangel festgestellt und den behördlichen Standpunkt bestätigt, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im fortgesetzten Verfahren neue Ermittlungen in diesen Belangen durchzuführen. Legt auch der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen könnten, dann kann die Behörde bezüglich dieser Belange in ihrem Ersatzbescheid den vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten Standpunkt übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000592.X02

Im RIS seit

26.09.1974

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1974000592_19740926X02