Notstand iSd § 6 VStG ist dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwehr einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, dass der Beschuldigte sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51 VwSlg 2783 A/1952).Notstand iSd Paragraph 6, VStG ist dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwehr einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, dass der Beschuldigte sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51 VwSlg 2783 A/1952).
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E 9.5.1955, 2425/52 #1 VwSlg 3733 A/1955