Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1974

Geschäftszahl

1999/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1844/57 E 18. Februar 1960 RS 3

Stammrechtssatz

Der Begriff des Notstandes setzt einen Fall voraus, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.