Eine Auswanderung im Sinne des § 500 Abs 1 ASVG ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn eine Person sich zunächst in das Ausland mit der Absicht begeben hatte, sich dort nur vorübergehend aufzuhalten, jedoch nach dem 13. März 1938 im Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus aus politischen, religiösen oder Gründen der Abstammung zu gewärtigende Verfolgung im Ausland ihren ständigen Wohnsitz genommen hat.Eine Auswanderung im Sinne des Paragraph 500, Absatz eins, ASVG ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn eine Person sich zunächst in das Ausland mit der Absicht begeben hatte, sich dort nur vorübergehend aufzuhalten, jedoch nach dem 13. März 1938 im Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus aus politischen, religiösen oder Gründen der Abstammung zu gewärtigende Verfolgung im Ausland ihren ständigen Wohnsitz genommen hat.