Verwaltungsgerichtshof
06.09.1974
1996/73
Je länger vor der ns. Machtergreifung sich der Antragsteller im Ausland aufgehalten hat, umso genauer und eingehender muß untersucht werden, ob es sich tatsächlich nur um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt oder vielmehr um eine Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland gehandelt hat. Dabei muß u.a. auch geprüft werden, was in der Zwischenzeit mit der Wohnung des Antragstellers und mit dem darin befindlichen Mobiliar geschehen ist. (Hinweis auf E vom 2.10.1957, 0873/57, VwSlg 4437 A/1957)