Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 4684 F/1974
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
1913/73
Entscheidungsdatum
09.05.1974
Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm
GebG 1957 §17 Abs2;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
Rechtssatz
Enthält eine Urkunde alle für einen Bestandvertrag notwendigen Elemente mit Ausnahme der ziffernmäßigen Höhe des Bestandzinses, genügt dies, um die Gebührenpflicht zu begründen. Es steht den Abgabenbehörden im Hinblick auf § 17 Abs 2 GebG frei, denselben etwa zu schätzen oder sich an einen der Vertragsteile um Auskunft über die genaue Höhe zu wenden.Enthält eine Urkunde alle für einen Bestandvertrag notwendigen Elemente mit Ausnahme der ziffernmäßigen Höhe des Bestandzinses, genügt dies, um die Gebührenpflicht zu begründen. Es steht den Abgabenbehörden im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 2, GebG frei, denselben etwa zu schätzen oder sich an einen der Vertragsteile um Auskunft über die genaue Höhe zu wenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001913.X02
Im RIS seit
09.05.1974
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010
Dokumentnummer
JWR_1973001913_19740509X02