Verwaltungsgerichtshof
09.05.1974
1913/73
Enthält eine Urkunde alle für einen Bestandvertrag notwendigen Elemente mit Ausnahme der ziffernmäßigen Höhe des Bestandzinses, genügt dies, um die Gebührenpflicht zu begründen. Es steht den Abgabenbehörden im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 2, GebG frei, denselben etwa zu schätzen oder sich an einen der Vertragsteile um Auskunft über die genaue Höhe zu wenden.